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Donnerstag, den 24. Juni 2004

Cheney-Kontakte bleiben geheim  

CK - Washington.   Vorläufig bleiben die Cheney-Kontakte zur Energiewirtschft geheim, auch wenn ihre Mitglieder die US-Energiepolitik unrechtmäßig beeinflusst haben sollten. Der hiesige Oberste Bundesgerichtshof lehnte vorhin im Fall Richard B. Cheney et al. v. United States District Court for the District of Columbia et al., Az.: 03-475, den Erlass einer Verfügung ab, wonach das Untergericht verpflichtet würde, zugunsten der auf Offenlegung klagenden Parteien zu entscheiden.

Der Gerichtshof bestätigte in seiner Begründung, dass eine solche Verpflichtungserklärung namens mandamus ein außergewöhnliches Mittel darstellt und nur seltenst zur Verfügung steht, weil es einen direkten Eingriff in die Zuständigkeiten des Untergerichts bedeutet. Wegen der schwerwiegenden Gefahren des mandamus für die Rechtspflege findet dieses Mittel auch in diesem Fall keine Anwendung.

Da die Entscheidung primär die Merkmale des mandamus behandelt und daher nicht auf den Kern des Streitfalles eingeht, handelt es sich bei ihr nicht um das letzte Wort im Hinblick auf eine im weiteren Verfahren vor den Untergerichten zu klärende Pflicht des Vizepräsidenten, seine Kontakte offenzulegen.


Donnerstag, den 24. Juni 2004

Kunstklagen, Altmann, Princz, Joo  

CK - Washington.   Die Kunstklagen der Association of Holocaust Victims for Restitution of Artwork and Masterpieces (AHVRAM) scheinen die hier bereits erörterte Altmann-Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten dahingehend zu verwerten, die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erneut zu pisaken.

Das Altmann-Urteil betrifft jedoch nur die sehr eingegrenzte Rechtsfrage zum Foreign Sovereign Immunities Act und seiner Rückwirkung. Selbst wenn der klagende Verein das US-Gericht davon überzeugen könnte, dass nach Altmann eine Zuständigkeit gegeben sei - was nach anderen Präzedenzfällen wie Princz und Joo unsicher ist -, stehen dem Erfolg des Vereins zahlreiche Einwendungen und Einreden im Wege, auch materieller Art, wie die der Verjährung.

Bedeutsam sind auch nach Auffassung des Souveränitätsexperten Thomas Corcoran in diesem Zusammenhang die rechtshistorischen Kongressunterlagen. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Kongress bei dem Entwurf des Gesetzes eine Rückwirkung gerade in Bezug auf Kunst ausschließen wollte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.