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Mittwoch, den 30. Juni 2004

Alien Torts und Holocaust

 
CK - Washington.   Ein Verband namens American Jewish Committee gab nach den heutigen Alvarez-Machain-Urteilen des Obersten Bundesgerichtshofs eine Pressemitteilung heraus, in der begrüßt wird, dass der jahrhundertelang verschollene Alien Tort Claims Act, 28 USC §1350, nicht begraben wurde. Der Verband bestätigt, dass das Gesetz nun an Schärfe eingebüßt hat. Das Urteil in Sosa v. Alvarez-Machain zeige, dass das Gesetz fortlebt, nachdem der Alien Tort Claims Act eine Rechtsgrundlage dargestellt habe, ohne die der Ausgleich der Holocaust-Schäden "unwahrscheinlich, wenn nicht gar undenkbar" gewesen wäre.

Ob diese Einschätzung im Hinblick auf die Zukunft haltbar ist, wird sich erst nach weiterer gründlicher Auswertung der heutigen Zwillingsentscheidungen erweisen. Während Menschenrechtskläger angesichts dieser Urteile den Champagner fließen lassen wollen, sollte zunächst kühlen Kopfes geprüft werden, ob die Eingrenzung auf anerkannte Normenverletzungen im Völkerrecht, wie die Piraterie, wirklich in allen klägerischen Sachverhalten gegeben ist oder nicht eher unsystematische Einzelfallentgleisungen vorliegen, die nun dem Alien Torts Claim Act entrissen zu sein scheinen.

Die "Floodgates", deren Öffnung der führende FSIA-Verteidiger Thomas Corcoran kürzlich nach Austria v. Altmann vorhersah, dürften nach Alvarez-Machain nun nicht mehr so weit offen stehen. Dies gilt insbesondere, wenn man die jüngsten Urteile in Sachen Bank Austria v. Sniado und Herero v. Deutsche Bank, Woermann Line aus zwar nicht identischen, doch verwandten Rechtsumfeldern mit berücksichtigt und an die neuen Kunstklagen denkt.



Alien Torts in Alvarez-Machain

 

SK - Washington. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten verkündete heute, am 29. Juni 2004, das erwartete Urteil im Fall Sosa v. Alvarez-Machain, Az.: 03-339. Es entschied, dass Ausländer nicht uneingeschränkt berechtigt sind, in den USA andere Ausländer für im Ausland begangene Handlungen zu verklagen.

Nachdem Dr. Humberto Alvarez-Machain 1990 aus seiner Praxis in Mexiko von Mexikanern im Auftrag der US-Drogenbehörde entführt wurde, wurde er in El Paso, Texas, von US-Agenten verhaftet und in Los Angeles angeklagt, am Tod eines US-Agenten in Mexiko beteiligt gewesen zu sein. Nach seinem Freispruch verklagte Alvarez-Machain die US-Regierung und Jose Sosa, einen ehemaligen mexikanischen Polizisten, der die Entführung ausgeführt hatte. Das Berufungsgericht in Kalifornien entschied, dass Alvarez-Machain gegen Sosa eine Entschädigung in Höhe von $ 25.000 zustehe und er gegen die Bundesregierung gerichtlich vorgehen könne, weil die Entführung in den USA geplant worden sei und die Bundesdrogenbehörde ohne Ermächtigung gehandelt habe.

Die Entscheidung gegen Sosa wurde nunmehr vom Supreme Court aufgehoben. Der amerikanische Alien Tort Claims Act, ein totgeglaubtes Gesetz gegen die Piraterie, dem erst seit Kurzem wieder Leben eingehaucht wird, gebe Alvarez-Machain kein Recht gegen Sosa zu klagen.

Die Entscheidung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil seit einigen Jahren dieses uralte Gesetz als Grundlage für beträchtliche Entschädigungsklagen wegen behaupteter Menschenrechtsverstöße im Ausland, an denen ausländische Unternehmen beteiligt gewesen sein oder von denen sie profitiert haben sollen, herangezogen wird, wenn die Klage ansonsten jeder Rechtsgrundlage entbehrt, siehe beispielsweise Herero v. Deutsche Bank. Zum Hintergrund siehe auch Wilske / Schiller, Jurisdiction Over Persons Abducted in Violation of International Law in the Aftermath of United States v. Alvarez-Machain in The University of Chicago Law School 1/1998. Die vollständige Auswertung und Würdigung dieser Entscheidung wird noch Monate, wenn nicht Jahre dauern, sodass hier lediglich kurz berichtet wird.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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