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Montag, den 05. Juli 2004

Gespeicherte EMail nicht abhörfähig

 
CK - Washington.   Die Frage der Auslegung des Abhörbegriffes ist nach Auffassung des Bundesberufungsgerichtes für den ersten Bezirk aufgrund unklarer Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gegen den Beklagten auszulegen. Im Fall United States v. Councilman, Az. 03-1383 entschied es am 29. Juni 2004, dass das strafrechtliche Verbot des Abhörens von Daten nicht bei EMail greift, wenn kein Datenstrom angezapft, sondern auf eine Zwischenspeicherung zugegriffen wird. Dabei wandte es den Begriff electronic storage aus 18 USC §2510(17)(a) auf einen procmail-Dienst an.

Wer einmal procmail eingerichtet hat, weiß dass der Dienst die sofortige Weiterleitung der EMail an den Empfänger bezweckt. Jedoch erlaubt procmail eine Speicherung, die ja beispielsweise erforderlich ist, wenn der Empfangsserver nicht kontaktbereit ist. Daher ist dem Gericht in seiner Einordnung zuzustimmen.

Der Fall betrifft die Strafbarkeit des Inhabers des Mailservers, der EMail seines Konkurrenten an seine Kunden an sich selbst in Kopie abzweigte. Der Inhaber ist Buchhändler, seine Kunden ebenfalls, und Amazon versandte die fragliche EMail. Das Gericht entschied, dass die Daten während ihres kurzen Aufenthalts beim Beklagten gespeicherte Daten im Sinne des Electronic Communications Privacy Act darstellten und keine "elektronische Kommunikation" im Sinne des Gesetzes gegen das Abhören, dem Wiretap Act, 25 USC §2511(1)(a) u. (c).

Im Ergebnis stellt diese Entscheidung eine logische Fortführung zweier Präzedenzfälle dar: Im Fall Steve Jackson Games v. United States Secret Service wurde 1994 die Einsicht in angelieferte, aber noch nicht abgeholte EMail nicht als Anzapfen im Sinne des Abhörverbots beurteilt. In Konop v. Hawaiian Airlines Inc. wurde 2002 derselbe Ansatz für den unbefugten Besuch einer Webseite gewählt, da der Eingriff eine Speicherung und keine Übermittlung betraf.

Das Gericht erkannte, dass diese Einordnung von EMail als ungeeignet für ein Abhören im Sinne des Abhörverbots in seiner Nebenwirkung den Strafverfolgungsbehörden und Privaten mehr Spielraum einräumt als der Gesetzgeber mit dem Abhörverbot erwartet haben mag. Eine Erstreckung von Verboten auf neue Techniken sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte, erklärte es. Letztlich stellt sein Urteil auch keinen Freibrief für Eingriffe in den EMailverkehr dar, denn neben zivilrechtlichen Sanktionen bietet das Strafrecht auch andere Wege zur Verfolgung solcher Vorgänge, nur gegenwärtig nicht den nach dem Abhörverbot.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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