Verweigerte Mitwirkung bei ICC-Schiedsklausel
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Standing to
Enforce
Arbitration
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Nach der Schiedsklausel waren die Parteien verpflichtet, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Washington nach ICC-Regeln und dem Recht von Texas auszutragen. Die Parteien sollten zur Besetzung des Schiedsgerichts berufen sein. Wenn eine Partei die Benennung verweigerte, sollte die ICC den Schiedsrichter bestimmen.
Ashborn klagte sofort in Israel. Raytheon rief das DC-Gericht an, um nach dem FAA, 9 USC §4, Ashborn zur Teilnahme am Schiedsverfahren zu zwingen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Untergericht zu recht auf eine fehlende Aktivlegitimation Raytheons erkannte, obwohl der Anspruch nach §4 wegen einer wirksamen Schiedsklausel mit Ausnahme eines Tatbestandsmerkmals bestand. Das mangelnde Merkmal betrifft das Rechtsschutzbedürnis der Klägerin. Zudem stellte es fest, dass dieses Merkmal nicht gegen die besonderen Anforderungen des 2. Kapitels des FAA verstößt, welches die internationale Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in amerikanisches Recht umsetzt.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass Raytheon sich trotz der anzuerkennenden Beschwernis der Klage in Israel, der das Gericht nicht abhelfen kann, wegen der ICC-Regeln selbst zum Schiedsverfahren verhelfen kann. Die ICC-Regeln in Verbindung mit der Schiedsklausel ermöglichen Raytheon nämlich ein Verfahren ohne Beteiligung Ashborns.
Die Beschwernis wiegt zwar zugunsten Raytheons. Die Aktivlegitimation setzt jedoch voraus, dass der Beschwernis durch die Klage abgeholfen werden kann. Raytheon hatte auf einen Verbotsantrag gegen Ashborn verzichtet, das Verfahren in Israel weiterzuführen. Das Gericht hielt diese Entscheidung für weise, denn im Interesse der Comity hätte es wahrscheinlich wegen schwerer Bedenken gegen Eingriffe in die Souveränität ausländischer Foren keine Verbotsverfügung erlassen. Zudem erscheint ihm nach der Sachlage mehr als unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung zugunsten Raytheons die gewünschte Abhilfe schaffen würde. Damit würde die Entscheidung auf ein Nullum hinauslaufen. Diese Aussicht wiederum berührt die Aktivlegitimation, die zu verneinen ist, zumal Raytheon ihr Rechtsschutzbedürfnis im ex parte-Schiedsverfahren befriedigen kann, wenn Ashborn beharrlich die Mitwirkung verweigert.