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Dienstag, den 06. Juli 2004

Verweigerte Mitwirkung bei ICC-Schiedsklausel

 
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Arbitration
CK - Washington.   Am 29. Juni 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia den internationalen Schiedsfall Raytheon Company v. Ashborn Agencies Ktd., Az. 93-7135, und bestätigte in der Revision die Klagabweisung des United States District Court for the District of Columbia, Az. 02cv02133. Raytheon hatte nach dem Federal Arbitration Act angestrebt, Ashborn zum vertragsgemäßen Schiedsverfahren zu verpflichten statt eine bereits in Israel gegen Raytheon eingereichte Zahlungsklage weiterzuverfolgen.

Nach der Schiedsklausel waren die Parteien verpflichtet, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Washington nach ICC-Regeln und dem Recht von Texas auszutragen. Die Parteien sollten zur Besetzung des Schiedsgerichts berufen sein. Wenn eine Partei die Benennung verweigerte, sollte die ICC den Schiedsrichter bestimmen.

Ashborn klagte sofort in Israel. Raytheon rief das DC-Gericht an, um nach dem FAA, 9 USC §4, Ashborn zur Teilnahme am Schiedsverfahren zu zwingen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Untergericht zu recht auf eine fehlende Aktivlegitimation Raytheons erkannte, obwohl der Anspruch nach §4 wegen einer wirksamen Schiedsklausel mit Ausnahme eines Tatbestandsmerkmals bestand. Das mangelnde Merkmal betrifft das Rechtsschutzbedürnis der Klägerin. Zudem stellte es fest, dass dieses Merkmal nicht gegen die besonderen Anforderungen des 2. Kapitels des FAA verstößt, welches die internationale Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in amerikanisches Recht umsetzt.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass Raytheon sich trotz der anzuerkennenden Beschwernis der Klage in Israel, der das Gericht nicht abhelfen kann, wegen der ICC-Regeln selbst zum Schiedsverfahren verhelfen kann. Die ICC-Regeln in Verbindung mit der Schiedsklausel ermöglichen Raytheon nämlich ein Verfahren ohne Beteiligung Ashborns.

Die Beschwernis wiegt zwar zugunsten Raytheons. Die Aktivlegitimation setzt jedoch voraus, dass der Beschwernis durch die Klage abgeholfen werden kann. Raytheon hatte auf einen Verbotsantrag gegen Ashborn verzichtet, das Verfahren in Israel weiterzuführen. Das Gericht hielt diese Entscheidung für weise, denn im Interesse der Comity hätte es wahrscheinlich wegen schwerer Bedenken gegen Eingriffe in die Souveränität ausländischer Foren keine Verbotsverfügung erlassen. Zudem erscheint ihm nach der Sachlage mehr als unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung zugunsten Raytheons die gewünschte Abhilfe schaffen würde. Damit würde die Entscheidung auf ein Nullum hinauslaufen. Diese Aussicht wiederum berührt die Aktivlegitimation, die zu verneinen ist, zumal Raytheon ihr Rechtsschutzbedürfnis im ex parte-Schiedsverfahren befriedigen kann, wenn Ashborn beharrlich die Mitwirkung verweigert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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