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Samstag, den 10. Juli 2004

Subrogationshaftung Nichtbank

 
CK - Washington.   Ergänzend ist zur nachfolgenden Darstellung der Subrogationsentscheidung über die Pflicht von Nichtbanken zur Scheckprüfung in Sachen Travelers v. Wells Fargo and Schwab, Az. 03-1833, vom 2. Juli 2004 anzumerken, dass die Urteilsbegründung von Richter Posner stammt. Wie Kenner erwarten, ist seine Begründung auch in diesem Fall köstlich. Sie beginnt mit einem Verriss der mündlichen Begründung des erstzinstanzlichen Richters Kennelly in Bezug auf die Haftung nach dem Uniform Commercial Code, die Vertragsbeziehungen voraussetzt.

Mit einem Nebenhieb warnt er vor mündlichen Urteilsbegründungen, die im hiesigen Verfahren wortprotokolliert werden, und - wenn locker vom Hocker oder einfach ignorant verkündet - eine schwere Blamage auslösen können. Sie schließt mit der lesenswerten Auswertung der Common Law-Regeln über die deliktische Haftung von durch Schecktransaktionen vertraglich oder nichtvertraglich verbundenen Parteien. Die sich daraus ableitende Sorgfaltsplicht erstreckt er weitsichtig auf die Nichtbankenbeklagten, die nun im Untergericht noch einmal die Gelegenheit erhalten - und dieses Mal bitte den Beweisregeln gerecht - ihre Einreden darzulegen.

Richter Kennelly wird das Schicksal verwünschen, das ihn ausgerechnet in den siebten Berufungsbezirk mit Kapazitäten wie Posner verschlagen hat.



Ehe ändert Verfassung

 
CK - Washington.   Dass die Verfassung vom Ehestand beeinflusst werden kann, ist bekannt. Die Senatoren treffen sich am Montag zur dritten Lesung einer Beschlussfassung, mit der die Ehe die Bundesverfassung ändern soll. Der "Bundeseheänderungsbeschluss", dem Federal Marriage Amendment, besagt:
Marriage in the United States shall consist only of the union of a man and a woman. Neither this Constitution, nor the constitution of any State, shall be construed to require that marriage or the legal incidents thereof be conferred upon any union other than the union of a man and a woman.

Nett, daran kann der Anwaltsstand noch eine Menge verdienen. Etwas dringlicher für die Verfassung der US-Bürger wäre wohl eine wirksame Maßnahme gegen EMail-Spam und Phishing, oder zuverlässigere Wetter- und Kriegsvorhersagen.

Und überhaupt, die neue Webseite des Senats proklamiert doch unter der Zipfelmütze E Pluribus Unum, also eine Verbindung mehrerer, recht progressiv.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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