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Dienstag, den 13. Juli 2004

Nachprüfung von Ablehnungsbescheiden

 
CK - Washington.   Das Urheberrechtsamt, eine Behörde in der Kongressbibliothek, verkündet heute einen Verordnungsentwurf im Bundesanzeiger. Sie beabsichtigt, eine Verordnung über die Nachprüfung abgelehnter Urheberrechtseintragungsanträge nach 37 Code of Federal Regulations 202, 211 und 212 einzuführen. Dazu soll ein Review Board eingerichtet werden. Die Öffentlichkeit ist aufgerufen, den Entwurf bis zum 13. September 2004 zu kommentieren, um ihn zu optimieren. Weniger als zwei Prozent der Anträge auf Eintragung nach 17 USC §411(a) werden im Durchschnitt abgelehnt.



Heimatlandamt warnt vor IE

 
CK - Washington.   Vor der Benutzung des Internet Explorer-Programms ist nach Auffassung des Heimatlandsicherheitsamts zu warnen. Das für seine farbigen Warnstreifen bekannte Ministerium, welches periodisch die Bevölkerung mit Warnhinweisen oder Dementis aufschreckt, hat sich nun eines ernsten Risikos angenommen, wie auch im reputablen Fachblatt InfoWorld weiter ausgeführt wird. Zu folgern ist, dass sich das Programm weiterhin genauso wenig für Gerichte und Kanzleien empfiehlt wie das datenschutzverletzende Office-Angebot vom selben Hersteller, zumal es an sicheren Alternativen nicht mangelt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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