Marke im Ausland, nicht in USA
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juli 2004 in Sachen Humanoids Group v. James E. Rogan, Az. 03-1896, über einen Markenantrag auf der Grundlage einer ausländischen Eintragung. Die Entscheidung zeigt, dass trotz neuer Entwicklungen im internationalen Markenrecht das US-Recht weiterhin Überraschungen für ausländische Antragsteller bereit hält.
Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.
Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.