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Mittwoch, den 28. Juli 2004

Alien Tort Claim und Irak

 
CK - Washington.   Gegen im Auftrag der US-Regierung handelnde Unternehmen soll nach dem Alien Tort Claims Act, 28 USC §1350, gestern Klage im hiesigen Bundesgericht des District of Columbia erhoben worden sein, berichtet Findlaw unter Vorlage einer allerdings noch nicht mit Gerichtsstempel, Unterschriftsdatum oder Aktenzeichen versehenen Klageschrift.

Den Unternehmen wird die Beteiligung an der Folter und Tötung von Irakis vorgeworfen. Neben der Rechtsgrundlage des heftig umstrittenenen Alien Tort Claims Act, zu dem der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in den kürzlichen entschiedenen Alvarez-Machain-Fällen noch nicht das letzte Wort gesprochen hat, gründet die Klage auch auf den Anti-Mafia-Bestimmungen des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §§1961-68.



Marke im Ausland, nicht in USA

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juli 2004 in Sachen Humanoids Group v. James E. Rogan, Az. 03-1896, über einen Markenantrag auf der Grundlage einer ausländischen Eintragung. Die Entscheidung zeigt, dass trotz neuer Entwicklungen im internationalen Markenrecht das US-Recht weiterhin Überraschungen für ausländische Antragsteller bereit hält.

Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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