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Samstag, den 31. Juli 2004

Secondary Meaning

 
CK - Washington.   Die nach eigener Auffassung berühmte Roboterexpertin Anita Flynn verklagte wegen Verletzung ihres Namensrechts nach dem bundesrechtlichen Lanham Act sowie einzelstaatlichen Schutzgesetzen Kaliforniens den Verleger der zweiten Auflage eines Buches, an dessen Revision sie weitgehend unbeteiligt war, während sie als Mitverfasserin der Erstauflage zeichnete. Der Streit entstand, weil der Verlag einen Mitverfasser der zweiten Auflage gegen ihren Willen als solchen bezeichnete und sie ebenfalls als Mitverfasserin benannte.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte am 26. Juli 2004 die Klagabweisung aus der ersten Instanz in seiner Entscheidung Anita M. Flynn v. AK Peters, Ltd., Az. 03-1676, 03-2294, 03-2348. Da Namen nicht per se nach dem Lanham Act, der unter anderem Markenschutz nach Bundesrecht regelt, Schutz genießen, sondern im konkreten Fall auch eine zusätzliche im relevanten Markt erwiesene Bekanntheit, die den Namen aus Kundensicht mit einem Produkt oder einer Dienstleistung in Verbindung setzt, voraussetzen, erörterte das Gericht ausführlich die Bedeutung der Secondary Meaning eines Namens als Marke im Verlagsrecht und zitierte:

"(1) the length and manner of its use, (2) the nature and extent of advertising and promotion of the mark and (3) the efforts made in the direction of promoting a conscious connection, in the public's mind, between the name or mark and a particular product or venture." Boston Beer Co., 9 F.3d at 182.

Flynn hatte nach Ansicht des Gerichts die notwendigen Nachweise nicht erbracht. Obwohl der Fall in Massachusetts und nicht in Kalifornien verhandelt wurde, nachdem er zuständigkeitshalber verwiesen war, hatte das Gericht auch zu prüfen, ob die dem obsiegenden Verlag entstandenen Verteidigungskosten zu erstatten ware. Flynn hatte nach kalifornischem Recht die Erstattung angekündigt; der Verlag als obsiegende Partei machte sie geltend. Das Gericht gab dem Antrag des Verlags statt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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