• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 01. Aug. 2004

Lehmann zu Best Efforts  

Overview
Book review of
Best Efforts in
int'l context
CK - Washington.   Im Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg, veröffentliche der Kölner Kollege Sascha Lehmann sein bemerkenswerter Buch Best efforts- und Best endeavours-Verpflichtungen im US-amerikanischen und englischen Wirtschaftsvertragsrecht, ISBN 3-800501362-5. Verpflichtungen dieser Art werden heute auch in deutsche Verträge transplantiert, obwohl ihnen das rechtliche Äquivalent fehlt und das deutsche Recht nicht das rechtliche Umfeld des Common Law und Equity Law bietet, in dem diese magischen Begriffe des anglo-amerikanischen Vertragsrechts gewachsen sind.

Lehmann erörtert somit ein von wachsender wirtschaftsrechtlicher Bedeutung gekennzeichnetes Problempotenzial. Seine Untersuchung gründet auf dem unerlässlichen Verständis für Unterschiede zwischen Common Law und Equity und ihren Rechtsfolgen Schadensersatz einerseits und Erfüllung andererseits, aber auch den Beweisregeln, denen beispielsweise in der US-Anwaltszulassungprüfung ein Sechstel Gewicht zukommt und die sich kritisch auf die Bewertung derartiger Verpflichtungsklauseln auswirken.

Lehmann unterscheidet sorgfältig zwischen den amerikanischen best Efforts und englischen best Endeavours, die er in ihrem jeweiligen Rechtsumfeld und mit zahlreichen Präzedenzfallnachweisen vorstellt, um sie schließlich zum deutschen Recht in Bezug zu setzen. Deutlich und zu Recht warnt Lehmann davor, diese Begriffe als Vertragslyrik und Haftungsabschwächung zu verstehen. Er schließt sein Werk mit einer Sammlung von Klauseln, die sich vom Lizenz- bis zum Unternehmenskaufrecht erstrecken, und einem hilfreichen Literaturverzeichnis ab. Lehmanns Buch ist uneingeschränkt jedem zu empfehlen, der im transatlantischen Verkehr mit diesen Verpflichtungen bei der Vertragsgestaltung, -erfüllung oder -streitklärung konfrontiert wird.


Sonntag, den 01. Aug. 2004

Secondary Meaning  

CK - Washington.   Die nach eigener Auffassung berühmte Roboterexpertin Anita Flynn verklagte wegen Verletzung ihres Namensrechts nach dem bundesrechtlichen Lanham Act sowie einzelstaatlichen Schutzgesetzen Kaliforniens den Verleger der zweiten Auflage eines Buches, an dessen Revision sie weitgehend unbeteiligt war, während sie als Mitverfasserin der Erstauflage zeichnete. Der Streit entstand, weil der Verlag einen Mitverfasser der zweiten Auflage gegen ihren Willen als solchen bezeichnete und sie ebenfalls als Mitverfasserin benannte.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte am 26. Juli 2004 die Klagabweisung aus der ersten Instanz in seiner Entscheidung Anita M. Flynn v. AK Peters, Ltd., Az. 03-1676, 03-2294, 03-2348. Da Namen nicht per se nach dem Lanham Act, der unter anderem Markenschutz nach Bundesrecht regelt, Schutz genießen, sondern im konkreten Fall auch eine zusätzliche im relevanten Markt erwiesene Bekanntheit, die den Namen aus Kundensicht mit einem Produkt oder einer Dienstleistung in Verbindung setzt, voraussetzen, erörterte das Gericht ausführlich die Bedeutung der Secondary Meaning eines Namens als Marke im Verlagsrecht und zitierte:

"(1) the length and manner of its use, (2) the nature and extent of advertising and promotion of the mark and (3) the efforts made in the direction of promoting a conscious connection, in the public's mind, between the name or mark and a particular product or venture." Boston Beer Co., 9 F.3d at 182.

Flynn hatte nach Ansicht des Gerichts die notwendigen Nachweise nicht erbracht. Obwohl der Fall in Massachusetts und nicht in Kalifornien verhandelt wurde, nachdem er zuständigkeitshalber verwiesen war, hatte das Gericht auch zu prüfen, ob die dem obsiegenden Verlag entstandenen Verteidigungskosten zu erstatten ware. Flynn hatte nach kalifornischem Recht die Erstattung angekündigt; der Verlag als obsiegende Partei machte sie geltend. Das Gericht gab dem Antrag des Verlags statt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.