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Sonntag, den 08. Aug. 2004

Haftung für unsichere IT-Systeme

 
CK - Washington.   Im Juli 2004-Heft von Computer, dem Fachblatt der IEEE Computer Society, untersucht Nancy R. Mead unter dem Titel Who is Liable for Insecure Systems aus technischer und allgemein-rechtlicher Sicht die Frage der Haftung für unsichere IT-Systeme. Sie prognostiziert, dass Hersteller mehr als bisher in Anspruch genommen werden, wenn ihre Kunden Schäden durch systemimmanente Sicherheitslücken erleiden.

Diese Untersuchung weist anhand von Tabellen und Diagrammen, empirischen und statistischen Erkenntnissen die Kausalverbindung von System und Schaden nach. Der Einsatz von sicherheitsorientierten Entwicklungssystemen und organisatorischen Strukturen ermöglicht Herstellern, das Schadenpotenzial zu reduzieren und damit Klagen wie die kalifornische Endverbraucherklage gegen Microsoft wegen Worm-Angriffen zu vermeiden.

Aus der Sicht der Hersteller von Hardware, die ohnehin wie jüngst auch ein KFZ-Bauer in Sachen Yvonne Louis, et al. v. BMW of North America LLC, Az.: 04-14850 CA09, Fla. Cir., Miami-Dade Co., mit Sammelklagen wegen angeblich versteckter Fehler überzogen werden, scheint das nur fair.



Getränke Markenrecht

 
CK - Washington.   Am 3. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, d.h. des Bezirks der gesamten USA, den für den Getränkehandel wichtigen Markenrechtsfall In re Chatham International Inc., Az.: 03-1504 zur Seriennummer 76/138,531. Der Streit betrifft eine Marke für Tequila, Jose Gaspar Gold, und eine für Bier und Ale, Gaspar's. Aufgrund der ethnisch unterschiedlichen Herkunft der Produkte, der unterschiedlichen Klassen und des Trennverbots in der Markenbewertung durch das Markenamt beantragte der Tequilahersteller die Aufhebung der abweisenden Entscheidung des Markenamts.

Das Gericht stellte keine Verletzung des Verbots und wie das Amt eine Verwechselbarkeit der Marken fest, da die Tequilamarke den Kern der Biermarke lediglich abwandelt und um den Qualitätszusatz Gold ergänzt.

Die Begründung erörtert den Lanham Act, 15 USC §1502(d), und die Präzedenzfälle On-Line Careline, Inc. v. Am. Online, Inc., 229 F.3d 1080 (Fed. Cir. 2000), In re Majestic Distilling Co., 315 F.3d 1311 (Fed. Cir. 2003) sowie In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357 (CCPA 1973) in für den Getränkehandel wegweisender Art, die sich auf Alkohol- und Energiegetränke erstreckt, bei denen ein Vermischen die Verwechslungsgefahr steigert, doch das Amt uneinheitlich auf eine Unterscheidbarkeit selbst bei identischen Marken erkannte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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