Spam Validly
Outlawed in
Virginia
Die Entscheidung vom 11. August 2004 im Fall Commonwealth of Virginia v. Jeremy Jaynes, Richard Rutkowski and Jessica DeGroot, Virginia Circuit Court, Az. 15585, 158 DER A-7 (Aug. 17, 2004) betrifft den Virginia Anti-Spam Act, §18.2-152.3.1 des Virginia Code. Die Angeklagten machten geltend, das Gesetz verstoße gegen die durch den Ersten Verfassungszusatz geschützte Meinungsfreiheit, die Rechtsstaatsklausel des Vierzehnten Verfassungszusatzes, die Handelsklausel der Bundesverfassung sowie das Verbot der Doppelten Strafbarkeit nach dem Fünften Verfassungszusatz.
In Bezug auf die Meinungsfreiheit stellte das Gericht fest, dass das Gesetz nicht die Freiheit, anonym Meinungen zu verbreiten, einschränkt, sondern lediglich die Fälschung von Header- oder Router-Daten. Die anonyme Rede und die nachlässig falsche Angabe bleiben geschützt, und die absichtliche Falscherklärung, die das Gesetz unter Strafe stellt, genieße ohnehin keinen Verfassungsschutz.
Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip lehnte das Gericht die Behauptung ab, die Gesetzesterminologie "unerwünscht", "Massen", "fälschen", "gefälscht" und "Übertragungsdaten oder andere Weiterleitungsdaten" seien verfassungswidrig unbestimmt. Es fand im Gegenteil konkrete Definitionen für diese Tatbestandsmerkmale.
Auch das Verbot der Doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt, wenn die Anklagen den getrennten Versand mehrerer Spamladungen als getrennte Tatvorwürfe deklarierten. Da Konzepte wie Tateinheit und -mehrheit in den USA nicht so sauber abstrahiert werden wie im deutschen Recht, erscheinen die Behauptung und die gerichtliche Begründung nicht überzeugend, doch ist letztere vereinbar mit dem Verfassungsverbot der Double Jeopardy, auf das sich die Verfassungsrüge nominell bezieht.
Die behauptete Verletzung der Commerce Clause wies das Gericht mit der Feststellung zurück, das Gesetz greife nicht in den vom Bund zu regelnden Kompetenzbereich des zwischenstaatlichen Handels ein, indem es nach den Leitlinien des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington das legitime Interesse des Einzelstaats an der Durchsetzung des konkreten Strafgesetzes sowie die Belastung des zwischenstaatlichen Handels durch dieses Gesetz gegen die im Einzelstaat anfallenden Vorteile aus der Durchsetzung des Gesetzes abwog.