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Dienstag, den 17. Aug. 2004

Spam-Verbot verfassungsgemäß  

Overview
Spam Validly
Outlawed in
Virginia
CK - Washington.   Dem Bundesverbot des Can Spam-Gesetzes gingen einzelstaatliche Gesetze voraus. Zwei von ihnen, die der Staaten Maryland und Virginia, enthalten strafrechtliche Komponenten. Erstinstanzlich wurde nun die Vereinbarkeit des Strafgesetzes von Virginia mit der Bundesverfassung bestätigt.

Die Entscheidung vom 11. August 2004 im Fall Commonwealth of Virginia v. Jeremy Jaynes, Richard Rutkowski and Jessica DeGroot, Virginia Circuit Court, Az. 15585, 158 DER A-7 (Aug. 17, 2004) betrifft den Virginia Anti-Spam Act, §18.2-152.3.1 des Virginia Code. Die Angeklagten machten geltend, das Gesetz verstoße gegen die durch den Ersten Verfassungszusatz geschützte Meinungsfreiheit, die Rechtsstaatsklausel des Vierzehnten Verfassungszusatzes, die Handelsklausel der Bundesverfassung sowie das Verbot der Doppelten Strafbarkeit nach dem Fünften Verfassungszusatz.

In Bezug auf die Meinungsfreiheit stellte das Gericht fest, dass das Gesetz nicht die Freiheit, anonym Meinungen zu verbreiten, einschränkt, sondern lediglich die Fälschung von Header- oder Router-Daten. Die anonyme Rede und die nachlässig falsche Angabe bleiben geschützt, und die absichtliche Falscherklärung, die das Gesetz unter Strafe stellt, genieße ohnehin keinen Verfassungsschutz.

Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip lehnte das Gericht die Behauptung ab, die Gesetzesterminologie "unerwünscht", "Massen", "fälschen", "gefälscht" und "Übertragungsdaten oder andere Weiterleitungsdaten" seien verfassungswidrig unbestimmt. Es fand im Gegenteil konkrete Definitionen für diese Tatbestandsmerkmale.

Auch das Verbot der Doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt, wenn die Anklagen den getrennten Versand mehrerer Spamladungen als getrennte Tatvorwürfe deklarierten. Da Konzepte wie Tateinheit und -mehrheit in den USA nicht so sauber abstrahiert werden wie im deutschen Recht, erscheinen die Behauptung und die gerichtliche Begründung nicht überzeugend, doch ist letztere vereinbar mit dem Verfassungsverbot der Double Jeopardy, auf das sich die Verfassungsrüge nominell bezieht.

Die behauptete Verletzung der Commerce Clause wies das Gericht mit der Feststellung zurück, das Gesetz greife nicht in den vom Bund zu regelnden Kompetenzbereich des zwischenstaatlichen Handels ein, indem es nach den Leitlinien des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington das legitime Interesse des Einzelstaats an der Durchsetzung des konkreten Strafgesetzes sowie die Belastung des zwischenstaatlichen Handels durch dieses Gesetz gegen die im Einzelstaat anfallenden Vorteile aus der Durchsetzung des Gesetzes abwog.


Dienstag, den 17. Aug. 2004

Produkthaftung bei Hubschrauber  

CK - Washington.   Mit mustergültiger Darlegung des materiellen Rechts und Subsumtion bestätigte am 9. August 2004 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Produkthaftungsklagabweisung in Sachen First National Bank and Trust Corp. v. American Eurocopter Corporation and Eurocopter S.A., Az. 02-2274. Die Klägerin vertritt den Nachlass eines eiligen Hausjuristen, der nach dem Verlassen des firmeneigenen Hubschraubers entgegen klarer Firmenanweisungen in die rotierenden Rotorblätter lief. Sie wollte die beklagte Herstellerin wegen unterlassener Warnung vor der bekannten und eingetretenen Gefährdung des Passagiers haftbar machen.

Das Gericht erläuterte die Voraussetzungen des anwendbaren Produkthaftpflichtgesetzes von Indiana, welches Hersteller von der Haftung für unterlassene Warnungen isoliert, wenn sie sich darauf verlassen dürfen, dass ein zwischen Geschädigtem und Hersteller stehender Experte die erforderliche Warnpflicht erfüllt. Zwar hatte die Herstellerin in diesem Fall keine Warnhinweise an die Käuferin oder ihre Piloten über die Rotorgefahr an der Hubschraubervorderseite erteilt, doch waren beide bestens mit dem Risiko vertraut, und die Piloten hatten zudem gegen die Anweisungen der Firmenleitung protestiert, Passagiere vor dem Stillstand der Rotoren aussteigen zu lassen. Die Piloten hatten den Juristen nach vorangegangenen Flügen mehrfach davor gewarnt, den Firmenanweisungen zuwider in Richtung der Hubschraubervorderseite auszusteigen.

Das Gericht hielt die Kenntnis der Gefahren seitens der Firma und der Piloten für so eindeutig belegt, dass sich die Herstellerin darauf verlassen durfte, entsprechende Warnungen würden den Passagieren von diesen Experten - nach der die Herstellerin entlastenden sophisticated intermediary doctrine - erteilt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.