CK - Washington. Im
Fall Nike, Inc. v. Eugene McCarthy, Az. 03-35818, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 8. August 2004 über das wirksame Zustandekommen eines Wettbewerbsverbot für einen Angestellten, der zur Konkurrenz wechselt. Der Fall betrifft ein solches Verbot, welches nach dem Vertragsrecht von Oregon, §653.195(1)(b)(2004) Or. Rev. Stat., anlässlich einer Beförderung vereinbart wurde.
Da
die Beförderungserklärung und die schriftliche Bestätigung der Beförderungsbedingungen mit der angeschlossenen Vereinbarung des Wettbewerbsverbots um einige Tage auseinander lagen, rügte der Arbeitnehmer die Wirksamkeit des Verbots wegen der mangelnden gesetzlichen Verbindung der beiden Erfordernisse. Das Gericht untersuchte die Rechtsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, die nach seiner Feststellung das nachträgliche, einseitige Aufbürden neuer Arbeitsbedingungen verbieten sollte, während eine Änderungsbeförderung zulässig sein sollte.
Das
Gericht stellte in seiner Würdigung auf die Gesamtumstände des Zustandekommens der Beförderung, damit verbundener Dokumente sowie schuldhafte Verzögerungen ab, ohne Parteien eines Wettbewerbsverbots zu bestimmten Fristen oder die Zeitgleicheit von Angebot, Offenlegung aller zu Bedingungen, Annahme, Entwurf, Ausfertigung und Unterzeichnung aller Unterlagen und Erstzahlung des höheren Gehalts zu zwingen.
Da es die Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens traf, musste es auch die Nachteile des Verbots für beide Seiten abwägen. In diesem Fall sah das Verbot eine sonst in den USA unübliche Karenzzahlung des Gehalts für ein Jahr vor, was sich als wichtiger Faktor zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbot erwies.