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Montag, den 23. Aug. 2004

Gründung der US-Gesellschaft  

CK - Washington.   Beim Googeln stößt man unter Apostille auf eine US-Vorratsgesellschafts-Seite, die für Dienste im Zusammenhang mit Gründung und Wartung von US-Gesellschaften wirbt. Der Dienstleister bezeichnet sich als kostenfrei in Kalifornien erreichbar und datiert leicht verwirrend die übersichtliche Darstellung erforderlicher oder nützlicher Leistungen neben dem Ortsvermerk Kiel. Diese Routineaufgaben für Routine-Corporations sind um Einiges teurer als beim Durchschnitts-US-Anwalt, doch gehören zum Leistungsumfang auch Übersetzungen diverser Unterlagen ins Deutsche. Außerdem vermitteln Anwälte in der Regel auch keine Kreditkarten in Verbindung mit der Gesellschaftsgründung.

Zudem werden auch Flugzeugtreuhandverträge und persönliche Namensänderungen angeboten. Letzteres ist ein Thema, welches Deutsche nach dem Eintritt in den Ehestand häufiger an ihre Anwälte heranzutragen scheinen, die oft abschlägig bescheiden müssen, weil das deutsche Namensrecht viel restriktiver als das der USA ist.

Selbst wenn durch die nachgeschobene Vielfalt der Sonderleistungen der Eindruck eines Bauchladens entsteht, hält diese Übersicht eher rechtlichen Erfordernissen bei Gründung und Unterhaltung einer Corporation in den USA stand als die Kleinanzeigen in transatlantischen Flugmagazinen. Dort finden sich Gründungsangebote für $25. Selbst wenn die Gründung eine Routine sein kann, reichen $25 nicht, um den in den USA meist recht simplen - aber unverzichtbaren - Form- und Beschlusserfordernissen zu entsprechen, ohne die die gewünschte beschränkte Haftung erst gar nicht zum Entstehen kommt.

Wenn die genannte Seite also verlässlicher erscheint als die Kleinanzeigen, stellt sich noch die Frage nach der Notwendigkeit einer Vorratsgesellschaft. Schließlich kann man hier eine maßgeschneiderte Corporation binnen 24 Stunden gründen, sodass kaum Bedarf an Mantelgesellschaften besteht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.