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Donnerstag, den 26. Aug. 2004


Synallagma als May im Vertrag

 
CK - Washington.   Am 19. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen RLS Associates LLC v. United Bank of Kuwait PLC, Az. 03-9112, dass eine Vertragsänderung nicht des wirksamkeitsauslösenden Merkmals der Consideration entbehrt, wenn der inhaltlichen Änderung der Pflichten einer Seite die neue Pflicht der anderen Vertragspartei gegenübersteht, nach einer etwaigen Vertragsbeendigung der ersten Seite angemessen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger für bestimmte Aufgaben zu leisten.

Das Untergericht hatte diese Pflicht, die eine Consideration nach englischem Recht darstellen sollte, als nicht einmal ein Pfefferkorn an Consideration bezeichnet, weil derartige Leistungen wegen der Worte may ... provide allein vom Wunsch der leistungserbringenden Partei abhingen und ohnehin von der Art waren, die die andere Partei in Anspruch nehmen durfte, wenn der Vertrag nicht beendet würde.

Der Vertrag unterfiel dem Recht Englands. Dort reicht ein Pfefferkorn als Gegenleistung aus, um eine Bindungswirkung herbeizuführen: something of value in the eye of the law, Chitty §3-002. Gleiches gilt für die Vertragsänderung, Chitty §§3-004, 3-005. Gestützt auf diese Rechtsermittlung stellte das Gericht anders als das Untergericht fest, dass das Rechtsausübungsrecht, welches mit dem Wort may verbunden war, eine Leistungspflicht bedeutet: ... may ... provide reasonable assistance ....

Die Auslegung des Wortes may führt zwar in der Regel zur Bestätigung der Zulässigkeit einer Handlung; im Einzelfall kann das Wort auch eine Zwangs- oder Pflichtenwirkung entfalten. Das konkrete Ergebnis hängt vom den Gesamtumständen ab, die das Gericht so wertete, dass es auf ein Leistungsversprechen erkannte, welches seinerseits als eine die Consideration begründende Gegenleistung ausreicht. Für diese Erkenntnis berief es sich auf englisches und amerikanisches Fallrecht.



Induce gegen P2P

 
CK - Washington.   Der Gesetzesentwurf mit dem Kürzel INDUCE stellt nach Darstellung der Technikfirmen, darunter Softwarehersteller und ISPs, eine ungebührliche Gefahr für Unternehmen dar, teilten sie dem Kongress mit. Sie befürchten Klagen wegen mittelbarer Verletzung von Urheberrechten aufgrund des Gesetzes, welches genau das Gegenteil dessen hervorrufen würde, was das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks gerade im Grokster-Fall als rechtswidrige beurteilt hat.

Mittlerweile zeichnet sich ab, dass der Inducing Infringement of Copyrights Act of 2004, amtlich A bill to amend chapter 5 of title 17, United States Code, relating to inducement of copyright infringement, and for other purposes genannt, auf eine Zielscheibe namens P2P schrumpfen wird. Ausgerechnet diese Technik stellt die Chance für Killer-Applications dar, auf die die Wirtschaft seit langem wartet. Somit würde sich Amerika selbst die Chancen verbauen, die der P2P-Markt bietet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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