Marke mit Umzug aufgegeben
CK - Washington. Die Erhaltung von Markenrechten unterliegt strengen Anforderungen, die oft unbeachtet bleiben, aber praktisch bedeutsame Folgen auslösen. Neben der Qualitätssicherung bei der Lizensierung ist die nahezu ununterbrochene Verwendung bedeutsam. Im Fall Vais Arms, Inc. v. Vais, Az. 04-50287, wurde die Nutzung einer Marke durch den Verkauf des die Marke benutzenden Unternehmens und des Umzugs des ursprünglichen Inhabers aus den USA nach 15 USC §1127 unterbrochen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks auf die Berufung der untergerichtlichen Entscheidung aus dem westlichen Bezirk Texas' am 26. August 2004.
Im konkreten Fall stellte der Nachname des ersten, später verzogenen Markeninhabers auch die im Markt bekannte Marke dar. Nach seiner Rückkehr in die USA wollte er mit seinem Namen für dasselbe Produkt im selben Markt auftreten, den er allerdings vor dem Umzug an den Käufer seines alten Geschäfts übertragen hatte.
Der Fall behandelt auch Fragen des Wettbewerbsverbots, auf das das Gericht den Texas Covenants Not to Compete Act anwendet. Dieser setzt eine wirksame Hauptvereinbarung voraus und erfordert eine Angemessenheit des Verbots inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Natur, §15.50(a) Texas Business and Commercial Code. Das Gericht bezeichnete die Klausel als inartfully von einem Wirtschaftprüfer, keinem Juristen konfektioniert und erklärungsbedürftig, jedoch nicht unwirksam.
Zehn Jahre hält es für wirksam; das betroffene Gebiet ist auf die USA zu beschränken. Der Erstinhaber des Betriebes hatte eine weitere Eingrenzung beantragt. Das Gericht stellte fest, dass er seine Produkte erfolgreich in landesweit vertriebenen Zeitschriften vermarktet hatte. Es wollte sich daher nicht von Fallrecht leiten lassen, das auf Frisöre zugeschnitten ist, und nahm deshalb lediglich die ausländischen Gebiete vom Verbot aus.