CK - Washington. Im Fall
Johnnie Sims-Madison v. Inland Paperboard and Packaging Inc., Az. 03-2752, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 11. August 2004 über eine Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung.
Die gekündigte Klägerin hatte eine Rassen- und Geschlechtsdiskriminierung behauptetet. Das Gericht hielt ihren Anspruch wegen eines Schlichtungsvergleichs für erledigt. Dieser sollte alle Ansprüche gegen ein Entgelt erledigen, doch die Klägerin weigerte sich, den anwaltlich geschlossenen Vergleich durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Die Parteien traten in ein Schiedsverfahren ein, und die Kündigung wurde aufgehoben. Die
Klage mit dem Diskriminierungsanspruch folgte. Die Beklagte behauptete die Erfüllung und Erledigung. In seiner Klagabweisung ging das Gericht davon aus, dass der Schlichtungsvergleich wirksam war, aber es bestätigte später, dass es von falschen Fakten ausgegangen sei, nämlich einer Vermutung der Zahlung des dort versprochenen Entgelts.
Das
Berufungsgericht stellte fest, dass die Behauptung der Erfüllung als Einrede geltend gemacht war, doch das Untergericht die Erfüllung erst angeordnete, also eine Rechtsfolge anderer Art. Das Gericht war damit über die Anträge beider Parteien hinausgegangen: Sua sponte judgments are disfavored.
Da das Gericht mit seiner Auslegung des Vergleichs die Parteien überraschte und der Vergleich zum Schiedsspruch in Widerspruch steht, waren bei der Klagabweisung noch nicht alle Fakten aufgeklärt, und das Gericht hätte den Parteien die Gelegenheit zum weiteren Vortrag sowohl zu den Tatsachen als auch zur rechtlichen Wertung einräumen müssen.