Garagentor und DCMA
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk entschied am 31. August 2004 den DCMA-Garagentoröffnerfall The Chamberlain Group, Inc. v. Skylink Technologies, Inc., Az. 04-1118. Der Digital Millennium Copyright Act in 17 USC §1201 wird als Kopierschutzabschreckung immer häufiger in technischen Bereichen eingesetzt, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen waren.
In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Merkmale beim vorliegenden drahtlosen, von der Beklagten vertriebenen Garagentoröffner nicht gegeben waren, sodass sein Verkauf als Ersatz- oder Zusatzteil für ein Garagentor der klagenden Herstellerin nicht untersagt werden kann, obwohl das Konkurrenzprodukt die Sicherheitsvorkehrungen des Klägererzeugnisses überwindet. Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt.
In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Merkmale beim vorliegenden drahtlosen, von der Beklagten vertriebenen Garagentoröffner nicht gegeben waren, sodass sein Verkauf als Ersatz- oder Zusatzteil für ein Garagentor der klagenden Herstellerin nicht untersagt werden kann, obwohl das Konkurrenzprodukt die Sicherheitsvorkehrungen des Klägererzeugnisses überwindet. Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt.