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Mittwoch, den 08. Sept. 2004

ID-Risiko fast 100 %

 
CK - Washington.   Bei Studenten in Kalifornien liegt das Risiko des Identitätsdiebstahls bei 5,8 Sechsteln, also fast 100%, warnte der Staat. Risiken ergeben sich aus physischen und elektronischen Einbrüchen in amtliche Netzwerke sowie aus dem Verlust von Geräten oder Teilen. Da Immatrikulations- und Finanzierungsanträge auch Daten über Familienmitglieder enthalten, dürfte die Zahl der neuerlich Betroffenen weit über den 580.000 Personen liegen, auf die der Staat nun hinweist.



Thrombose kein Warschauer Schaden

 
CK - Washington.   Die Entwicklung einer Venenthrombose im gewerblichen Flugverkehr fällt nicht unter die nach der Warschauer Übereinkunft geregelten Schäden, entschied am 3. September 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Rodriguez v. Ansett, Az. 02-56473.



Garagentor und DCMA

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk entschied am 31. August 2004 den DCMA-Garagentoröffnerfall The Chamberlain Group, Inc. v. Skylink Technologies, Inc., Az. 04-1118. Der Digital Millennium Copyright Act in 17 USC §1201 wird als Kopierschutzabschreckung immer häufiger in technischen Bereichen eingesetzt, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen waren.

In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Merkmale beim vorliegenden drahtlosen, von der Beklagten vertriebenen Garagentoröffner nicht gegeben waren, sodass sein Verkauf als Ersatz- oder Zusatzteil für ein Garagentor der klagenden Herstellerin nicht untersagt werden kann, obwohl das Konkurrenzprodukt die Sicherheitsvorkehrungen des Klägererzeugnisses überwindet. Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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