URL, IP, DNS und Pornographen
CK - Washington. 50 Prozent aller Internet-Domains teilen sich eine IP-Anschrift mit mindestens 50 anderen Domains, erfuhr das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Pennsylvanien im Kinderpornographieverbotsgesetz-Fall Center for Democracy and Technology, American Civil Liberties Union and Plantagenet, Inc. v. Gerald J. Pappert, Az. 03-5051. Wenn das Gesetz des Staates seinem Justizminister gestattet, eine IP-Anschrift zu blockieren, um das Internetangebot eines Verdächtigen unsichtbar zu machen, greift es auch in die Rechte zahlreicher anderer, legitimer Anbieter ein. Dies hält das Gericht für verfassungswidrig.
In seiner Begründung hat es sich von einem detaillierten Verständnis des IP-Adressensystems, des DNS, der beispielsweise in Apache implementieren Virtual Hosting-Technik und auch der Erkenntnis leiten lassen, dass die Zahl der IP4-Addressen bereits heute ein knappes Gut darstellt. Wer halbwegs mit den Protokollen, technischen Möglichkeiten und Grenzen des Internets vertraut ist, weiss, dass mit relativ wenigen IP4-Blockaden der größte Teil des bei Hosting-Diensten angesiedelten Webangebots verschwinden würde.
Das Gericht stellte fest, dass selbst Versuche des Justizministeriums, für Hosting-Dienste einen praktikablen Angriff auf Kinderpornographieanbieter auf dem Weg über DNS-Filter, IP-Filter oder URL-Filter zu entwickeln, an Verfassungsschranken scheitert, so dass es §6312 des Pennsylvania Crimes Code, 18 Pa.C.S. §6312 für verfassungswidrig erklären musste. Es erließ daher am 10. September 2004 gegen den Justizminister die beantragte Unterlassungsverfügung in Bezug auf den Internet Child Pornography Act, 18 Pa.Stat. §7621-7630 sowie das eingesetzte Benachrichtigungs- und Blockadeverfahren. Die bereits von Blockadeanordnungen des Ministeriums betroffenen Hosting Dienste müssen die angelegten Einschränkungen wieder aufheben.