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Montag, den 13. Sept. 2004

Steueransässig dank Marke

 
CK - Washington.   Der Staat North Carolina hat entschieden, dass die Erteilung einer Nutzungslizenz für eine Marke an Lizenznehmer in diesem Staat den ansonsten in diesem Staat nicht tätigen Lizenzgeber der dortigen Steuerhoheit unterstellt. In einem Franchise-Fall, Az. 01-550 stellte das einzelstaatliche Finanzamt fest, dass die Lizenzeinnahmen aus der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele im Staat herrühren, und dass Lizenzgeber im Staat durch die Markenqualitätssicherung und durch Aktivitäten verbundener Unternehmen eine physische Präsenz für Steuerzwecke besitzen. Daher werden Lizenzgeber wie andere, nicht im Staat selbst eingetragene oder durch eine Niederlassung vertretene Unternehmen als "doing business" im Staat behandelt.



Milchmädchen: Marke USA

 
CK - Washington.   Werbung für die US-Markenerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen enthält Milchmädchenrechnungen, nach denen die Erstreckung nach einer WIPO-Grundgebühr für die erste Klasse nur ca. 900 Euro oder bei drei Klassen ca. 1.500 Euro kosten und damit zu einer Ersparnis gegenüber der direkten US-Anmeldung führen soll.

Abgesehen davon, dass das Anwaltshonorar für die Erstreckung nicht einbezogen ist, überzeugt die Kostenrechnung nicht. Pro Klasse fallen bei einer US-originären Anmeldung die Amtsgebür von $335 an. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Eine Eintragung ist wie nach dem PMMA auf der Grundlage der ausländischen Anmeldung zulässig.

Die in der Werbung abschreckend genannten US-Anwaltshonorare von $10.000 je Marke scheinen überzogen, denn $2.000 sollten im Regelfall reichen.

Andererseits werden sie realistisch, wenn ein PMMA-Antrag die USA ergreift und eine Ablehnung erfolgt, weil die Voraussetzungen des US-Rechts verletzt werden. Dieser Fall scheint sich zu häufen. Dabei ist dann zu beobachten, dass die vor der Antragstellung unerlässliche Markenprüfung nach US-Bundes-, -Einzelstaats- und Common Law nicht stattfand, oder eine Waren- oder Leistungsbeschreibung nicht der feinmaschigen Art entspricht, die das US-Recht verlangt. Nachträgliche Korrekturen sind auch im Markenrecht selten billig.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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