• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 13. Sept. 2004

Steueransässig dank Marke  

CK - Washington.   Der Staat North Carolina hat entschieden, dass die Erteilung einer Nutzungslizenz für eine Marke an Lizenznehmer in diesem Staat den ansonsten in diesem Staat nicht tätigen Lizenzgeber der dortigen Steuerhoheit unterstellt. In einem Franchise-Fall, Az. 01-550 stellte das einzelstaatliche Finanzamt fest, dass die Lizenzeinnahmen aus der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele im Staat herrühren, und dass Lizenzgeber im Staat durch die Markenqualitätssicherung und durch Aktivitäten verbundener Unternehmen eine physische Präsenz für Steuerzwecke besitzen. Daher werden Lizenzgeber wie andere, nicht im Staat selbst eingetragene oder durch eine Niederlassung vertretene Unternehmen als "doing business" im Staat behandelt.


Montag, den 13. Sept. 2004

Milchmädchen: Marke USA  

CK - Washington.   Werbung für die US-Markenerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen enthält Milchmädchenrechnungen, nach denen die Erstreckung nach einer WIPO-Grundgebühr für die erste Klasse nur ca. 900 Euro oder bei drei Klassen ca. 1.500 Euro kosten und damit zu einer Ersparnis gegenüber der direkten US-Anmeldung führen soll.

Abgesehen davon, dass das Anwaltshonorar für die Erstreckung nicht einbezogen ist, überzeugt die Kostenrechnung nicht. Pro Klasse fallen bei einer US-originären Anmeldung die Amtsgebür von $335 an. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Eine Eintragung ist wie nach dem PMMA auf der Grundlage der ausländischen Anmeldung zulässig.

Die in der Werbung abschreckend genannten US-Anwaltshonorare von $10.000 je Marke scheinen überzogen, denn $2.000 sollten im Regelfall reichen.

Andererseits werden sie realistisch, wenn ein PMMA-Antrag die USA ergreift und eine Ablehnung erfolgt, weil die Voraussetzungen des US-Rechts verletzt werden. Dieser Fall scheint sich zu häufen. Dabei ist dann zu beobachten, dass die vor der Antragstellung unerlässliche Markenprüfung nach US-Bundes-, -Einzelstaats- und Common Law nicht stattfand, oder eine Waren- oder Leistungsbeschreibung nicht der feinmaschigen Art entspricht, die das US-Recht verlangt. Nachträgliche Korrekturen sind auch im Markenrecht selten billig.


Montag, den 13. Sept. 2004

URL, IP, DNS und Pornographen  

CK - Washington.   50 Prozent aller Internet-Domains teilen sich eine IP-Anschrift mit mindestens 50 anderen Domains, erfuhr das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Pennsylvanien im Kinderpornographieverbotsgesetz-Fall Center for Democracy and Technology, American Civil Liberties Union and Plantagenet, Inc. v. Gerald J. Pappert, Az. 03-5051. Wenn das Gesetz des Staates seinem Justizminister gestattet, eine IP-Anschrift zu blockieren, um das Internetangebot eines Verdächtigen unsichtbar zu machen, greift es auch in die Rechte zahlreicher anderer, legitimer Anbieter ein. Dies hält das Gericht für verfassungswidrig.

In seiner Begründung hat es sich von einem detaillierten Verständnis des IP-Adressensystems, des DNS, der beispielsweise in Apache implementieren Virtual Hosting-Technik und auch der Erkenntnis leiten lassen, dass die Zahl der IP4-Addressen bereits heute ein knappes Gut darstellt. Wer halbwegs mit den Protokollen, technischen Möglichkeiten und Grenzen des Internets vertraut ist, weiss, dass mit relativ wenigen IP4-Blockaden der größte Teil des bei Hosting-Diensten angesiedelten Webangebots verschwinden würde.

Das Gericht stellte fest, dass selbst Versuche des Justizministeriums, für Hosting-Dienste einen praktikablen Angriff auf Kinderpornographieanbieter auf dem Weg über DNS-Filter, IP-Filter oder URL-Filter zu entwickeln, an Verfassungsschranken scheitert, so dass es §6312 des Pennsylvania Crimes Code, 18 Pa.C.S. §6312 für verfassungswidrig erklären musste. Es erließ daher am 10. September 2004 gegen den Justizminister die beantragte Unterlassungsverfügung in Bezug auf den Internet Child Pornography Act, 18 Pa.Stat. §7621-7630 sowie das eingesetzte Benachrichtigungs- und Blockadeverfahren. Die bereits von Blockadeanordnungen des Ministeriums betroffenen Hosting Dienste müssen die angelegten Einschränkungen wieder aufheben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.