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Dienstag, den 14. Sept. 2004

Motive des Terrors  

SK - Washington.   Die Friedrich Ebert Stiftung lud zur heutigen Veranstaltung über die geistige und politische Motivation der Angreifer vom 11. September in die Räume der Carnegie Endowment for International Peace in Washington. Die religiösen Hintergründe des kaum nachvollziehbaren Rechtsbruches der Angreifer machten die Veranstaltung auch für Juristen relevant.

Terror im Namen Gottes, nicht unbedingt ein neues Phänomen, doch immer noch eine Herausforderung für die sowohl nationale als auch internationale Sicherheitspolitik. Was sind die Gründe für dieses weltweite Problem und inwieweit sollte es durch die Förderung der Demokratie in der islamischen Welt gelöst werden? Sind wir im Krieg, auch wenn der Feind unsichtbar ist? Und warum kämpfen immer mehr Frauen im Namen der Religion? Mit diesen einleitenden Worten eröffnete Dr. Dieter Dettke, Direktor der Stiftung in Washington die gute besuchte Veranstaltung. Gründe und Verbindung zwischen Terrorismus, Glaube und Politik wurden erörtert und der Versuch einer Strategieentwicklung unternommen, die sowohl die Sicherheitsinteressen des Westens als auch die politische, wirtschaftliche und kulturelle Beziehung zur islamischen Welt berücksichtigt.

Neben den Beiträgen unter anderem namhafter Professoren deutscher und amerikanischer Universitäten und Institute bereicherte Hans-Ulrich Klose, Mitglied des deutschen Bundestages und Auswärtigen Ausschusses die Veranstaltung. Seiner Ansicht nach haben die Vereinigten Staaten und Europa jeweils ein anderes Verständnis von Krieg. Während der Krieg gegen den Terror für die Amerikaner wirklich ein Krieg sei, sehen die Menschen in Europa darin ein terroristisches Problem, welches bekämpft werden muss. Auf Grund der Erfahrung zweier Weltkriege haben sie andere Vorstellungen als Amerikaner, deren sichere Zufluchtsstätte, der sogenannte safe Haven, am 11. September attackiert wurde.

Übereinstimmend wurde in den Morgensitzungen festgestellt, dass ein besseres Verständnis der angesprochenen Themen die Voraussetzung für eine gemeinsame und wirkungsvolle Strategie der Vereinigten Staaten und Europa gegen den internationalen Terrorismus bildet.


Dienstag, den 14. Sept. 2004

Handel mit dem Feind  

CK - Washington.   Ein weiteres Jahr ab heute bleibt der Handel mit dem Feind verboten. Im heutigen Bundesanzeiger ist das notwendige Verlängerungsdekret des Präsidenten verkündet. Danach bleiben das Schatzamt und das Auswärtige Amt nach dem Trading with the Enemy Act verantworlich für die Anwendung der Foreign Assets Control Regulations, 31 CFR Teil 500; der Transaction Control Regulations, 31 CFR Teil 505; sowie der Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Teil 515.

Durch ein Embargogestrüpp wird der Verkehr mit einigen als feindlich eingestuften Ländern erschwert, was sich auch auf Investitionen und Handelsaktivitäten europäischer Unternehmen sowie natürlicher Personen auswirkt, und zwar nicht nur durch einen potenziellen Wettbewerbsvorsprung, sondern auch durch Strafsanktionen. Obwohl die Sanktionen drakonisch ausfallen, ist gelegentlich mehr zulässig als gemeinhin vermutet.


Dienstag, den 14. Sept. 2004

Datenschutz für US-Investition  

CK - Washington.   Das Bureau of Economic Analysis erhebt Daten von Unternehmen in ausländischer Hand für statistische Zwecke. Die von den Unternehmen zu liefernden Informationen sind je nach Art der US-Investition mehr oder weniger detailliert, siehe International Investment and Trade in Services Survey Act, 22 USC §§3101-3108. Meist sind sie auch für Konkurrenten interessant. Daher sieht das Gesetz in 22 USC §3104 einen gewissen Schutz vor. Das BEA darf in seinen Berichten nur globale Erkenntnisse veröffentlichten.

Mit seiner Mitteilung im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Seite 55404, verkündet das BEA neue Richtlinien, nach denen es seine Daten auch mit dem Zensusamt teilen wird. Sie entsprechen den Erfordernissen des anwendbaren Datenschutzgesetzes in §524(d) Confidential Information Protection and Statistical Efficiency Act of 2002. Die Daten werden dem Zensusamt heute übermittelt.

Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Zensusbeamten mit Zugang zu den BEA-Daten zu BEA-Beamten ernannt - als BEA Special Sworn Employees -, die eidlich zum Datenschutz nach BEA-Recht besonders verpflichtet werden. Zudem hat das BEA das Zensusamt einer IT-Datenschutzsicherheitsprüfung unterworfen.

Das BEA ist sich seiner Datenschutzpflicht seit Jahrzehnten bewusst, wie sich im Umgang mit dieser Obersten Bundesbehörde immer wieder beobachten lässt. Daher ist ein Vertrauen in seinen Datenschutz eher angezeigt als bei manchen anderen Stellen.


Dienstag, den 14. Sept. 2004

Klagen nach 9/11  

CK - Washington.   Im Rahmen einer Klagewelle auf Schadensersatz vor dem Auslaufen der Verjährungsfristen seit den Angriffen vom 9. September 2001 auf Washington und New York wurde auch die Washingtoner Riggs Bank verklagt. Die Bank hatte mit der Bankenaufsichtsbehörde einen Vergleich abgeschlossen und ein Ordnungsgeld von $25 Mio. gezahlt, nachdem ihr vorgeworfen wurde, gegen Geldwäschebestimmungen verstoßen zu haben. Die neue Klage behauptet, Riggs Bank habe durch Geldwäsche-Geschäfte mit Saudis die Angriffe vor drei Jahren ermöglicht oder unterstützt. Siehe auch Kein Konto, keine Diplomatie und Bankenkrise.
Disclosure: Die Kanzlei des Verfassers berät von der Krise betroffene Institutionen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.