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Montag, den 20. Sept. 2004

Präklusion von Widerklagen

 
MC - Washington.   Am 13. September 2004 entschied das US-Bezirksgericht des östlichen Bezirks von Kentucky in Sachen Static Control Components v. Lexmark Int'l Inc., E.D. Ky., 04-84-KSF, dass die von Lexmark erhobenen Widerklagen nicht präkludiert sind. Mit diesen macht Lexmark unter anderem geltend, dass die von Static Control überarbeiteten Druckerchips den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) verletzen.

Eine alte Version der Druckerchips von Static Control verletzte die DCMA-Rechte von Lexmark. Daher verbot der vorsitzende Richter Karl Forester des sechsten Bezirks in der Sache Lexmark Int'l Inc. v. Static Control Components, Aktenzeichen: 03-5400, mittels einstweiliger Verfügung jeglichen weiteren Verkauf der Tonerchips. Ohne eine Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten, gestaltete Static Control den Tonerchip um und erhob bei demselben Gericht Klage auf Feststellung, dass eine DMCA-Haftung nicht gegeben sei.

Das Gericht entschied, dass die daraufhin erhobenen Widerklagen nicht aufgrund des res judicata-Effektes präkludiert seien, da der jetzige Klagegegenstand sich auf die modifizierten Druckerchips beziehe. Insofern hätten die Widerklagen nicht in einem vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden können.



Nach 83 Jahren verjährt

 
CK - Washington.   Nach 83 Jahren ist ein Schadensersatzanspruch verjährt, wenn die normale Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt und die nach dem Equity-Recht möglicherweise anwendbaren Merkmale für eine Verlängerung der Frist nach etwa 40 Jahren wegfielen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 8. September 2004 in der Sammelklagen-Sache John Melvin Alexander et al. v. The State of Oklahoma et al., Az. 04-5042.

Massenklagenanwalt Michael Hausfeld erhob im Namen von bei Rassenunruhen im Jahr 1921 Geschädigten und deren Nachfahren im Februar 2003 Klage gegen Staat, Stadt und Verwaltung mit dem Argument, eine Mauer des Schweigens hätte die Kläger bis zur Veröffentlichung eines Untersuchungsberichts im Jahre 2001 von der Möglichkeit der Rechtsverfolgung abgehalten.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Untergerichts, dass das Schweigen und die fortgesetzte Rassenunterdrückung möglicherweise vorübergehend die Rechtsverfolgung im Sinne der Grundsätze des Billigkeitsrechts eingeschränkt habe, doch spätestens in den sechziger Jahren seien diese Hindernisse weggefallen. Die Urteilsbegründung ist angesichts anderer Verfahren mit älteren Vorgängen, an denen auch deutsche Parteien beteiligt waren, von grundsätzlicher Bedeutung.



Klage des Kleinaktionärs

 
CK - Washington.   Die Aktivlegitimation des Kleinaktionärs, der gleichzeitig Angestellter ist, gegen sein Unternehmen und Mitglieder des Aufsichtsrats erlebt im einzelstaatlichen Recht einen Wandel, den das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks im Fall Barry Combs v. PricewaterhouseCoopers LLP and Ann Bennett, Az. 04-1222, darlegt und am 8. September 2004 zur Entscheidung im konkreten Fall umsetzt.

Das Gericht geht vorrangig auf das Recht von Colorado ein, doch erörtert es ebenfalls die Rechtsprechung anderer Staaten, die den Trend aufweisen. Als Bundesgericht will es dem für die einzelstaatliche Rechtsentwicklung zuständigen Obersten Gericht von Colorado nicht vorgreifen, indem es das modernere externe Recht rezipiert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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