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Donnerstag, den 30. Sept. 2004

Mitwirkungspflichten zum Schiedsverfahren bei nichtigem Vertrag

 
MS - Washington.   In der Sache Nussbaum v. Kimberly Timbers, Ltd. hatte der Connecticut Supreme Court am 16. September 2004 zu entscheiden, ob die Mitwirkungspflicht beim Schiedsverfahren mit der Behauptung angreifbar ist, der Vertrag sei nichtig.

In der vorliegenden Sache hatten die Parteien einen Werkvertrag zum Bau eines Hauses abgeschlossen und in diesem Vertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Der Bauherr behielt 10% des Werklohnes ein. Daraufhin leitete der Bauunternehmer das Schiedsverfahren ein. Hiergegen wendete sich der Bauherr gerichtlich mit der Begründung, die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nichtig, weil der Vertrag an sich nichtig sei. Der Bauunternehmer verfüge nicht über die für den Vertragsschluss erforderliche Gewerbegenehmigung. Der Bauherr vertrat die Ansicht, er müsse aus diesem Grunde nicht an dem Schiedsverfahren mitwirken.

In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das ordentliche Gericht über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden darf. Diese Frage bejahte der Connecticut Supreme Court. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei unabhängig vom Vertrag zu beurteilen. Aus diesem Grunde könne die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Nichtigkeit des Vertrages angegriffen werden. Über diese Frage habe allein das Schiedsgericht zu entscheiden. Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung beurteile sich allein nach den hierfür separat bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen (hier §52-408 General Statutes of Connecticut).

Im Ergebnis bleibt hinsichtlich der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung die instanzielle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen.



OLG Düsseldorf an USA: scr

 
CK - Washington.   Versendet das OLG Düsseldorf Screen Saver in die USA? Ein Mailheader
from XXX.XXX (pD9FE8D4D.dip0.t-ipconnect.de [217.254.XXX.77])
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for ; Thu, 30 Sep 2004 14:48:33 -0400 (EDT)
(envelope-from poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de)
will es glauben machen. Die zur Verfügung gestellte Datei:
mailbox:///root/.thunderbird/default/btcrso6n.slt/Mail/XXXX.mail.
XXXX.XXX/Trash?number=151343&part=1.2&filename=message.scr
.
Empfängerdaten sind verändert. Ohnehin ist vermutlich alles gefälscht.



Bespitzelung nach Patriot Act

 
CK - Washington.   Im Fall American Civil Liberties Union v. John Ashroft, Az. 04 CIV 2614 (VM), hat am 28. September 2004 der erstinstanzliche Bundesrichter Victor Marrero die Aushöhlung der Verfassungsrechte durch den Patriot Act eingegrenzt, indem er die nach diesem Gesetz zulässigen Bespitzelungsverfügungen an Internet- und Telefonbetreiber in die verfassungsgemäßen Grenzen zurückwies, soweit es sich dabei um National Security Letters handelt.

Diese vom Federal Bureau of Investigation ohne gerichtliche Mitwirkung versandten National Security Letters müssen vom Empfänger so geheim gehalten werden, dass sie nicht einmal dem Anwalt des Empfängers oder einem Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden dürfen.

Zum politischen Hintergrund siehe auch McCullagh, Judge disarms Patriot Act proviso. Die verletzte Verfassungsbestimmung ist der erste Verfassungszusatz, der unter anderem die Rede- und Meinungsfreiheit schützt. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wurde für 90 Tage ausgesetzt, um der Bundesregierung eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.



Schiedsgericht zuständig

 
MC - Washington.   Am 8. September 2004 hob das sechste US-Berufungsgericht in der Sache Match-E-Be-Nash-She-Wish Band of Pottawatomi Indians v. Kean-Argovitz Resorts et al. das Urteil im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts auf und verwies den Fall an das Schiedsgericht.

Der Match-E-Be-Nash-She-Wish Stamm der Pottawatomi Indianer traten mit Kean-Argovitz Resorts hinsichtlich zweier Vereinbarungen über die Entwicklung und das Management einer Spielhalle in Michigan in Verhandlung. Noch bevor der Vorsitzende der National Indian Gaming Commission die Vereinbarungen bestätigte, beendete der Stamm einseitig seine Beziehungen zu KAR. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarungen nach Bundesrecht und eine Verbotsverfügung gegen KAR, das Schiedsverfahren zu erzwingen.

Das erstinstanzliche Bundesgericht entschied zu Gunsten des Indianerstammes. Die Aufhebung durch das Berufungsgericht erfolgte, weil nicht bestritten wurde, dass man in Verhandlungen getreten war oder dass die Vereinbarung von jemandem ohne die erforderliche Unterschriftsvollmacht unterschrieben wurde. Da der Vortrag der Ungültigkeit eher die Substanz als die Existenz der Vereinbarung betreffe, unterfalle der Streit bereits dem Schiedsrecht und sei nach dem Federal Arbitration Act vor dem Schiedsgericht zu verhandeln.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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