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Donnerstag, den 14. Okt. 2004

Rückschlag für die Musikindustrie

 
SK - Washington.   Am 12. Oktober 2004 erlitt die Musikindustrie einen Rückschlag in ihrem Bemühen Internet Service Provider (ISP) zu zwingen, die Namen möglicher Urheberrechtsverletzer preis zu geben.

Der U.S. Supreme Court nahm mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az.: 03-1579 die Berufung der Recording Industry Association of America (RIAA) nicht zur Entscheidung an und hielt damit kommentarlos das Urteil des D.C. Circuit Court of Appeals, RIAA v. Verizon Internet Services Inc., Az.: 03-7015 vom 19. Dezember 2003 aufrecht. Dieser ist der Ansicht, der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) aus dem Jahre 1998 lasse eine gerichtliche Vorladung eines ISP nicht zu, solange sich das urheberrechtsverletzende Material nicht auf dessen Computer befinde. Verizon sei lediglich Plattform für den Austausch von Daten gewesen, habe diese jedoch nicht auf seinen Server gesichert. RIAAs Begehren, die Identität eines angeblich die KaZaA Musiktauschbörse nutzenden Verizon-Kunden aufzudecken, wurde damit nicht stattgegeben. Der DMCA gibt Inhabern von Urheberrechten neue Möglichkeiten die mittlerweile technologisch weit fortgeschrittene Piraterie von Musik, Filmen und anderem urheberrechtlich geschütztem Material zu stoppen. Insbesondere besteht nach 17 U.S.C. § 512 (h) die Möglichkeit, einen ISP gerichtlich vorzuladen, um angebliche Verletzter zu identifizieren.

Die Legal Times vom 4. Oktober 2004 berichtet, dass die Piraterie durch Systeme wie KaZaA und Morpheus Einbußen von 13,6 Milliarden jährlich verursacht. Durch die Entscheidungen werden ISP zumindest nunmehr gezwungen, illegales Web-Seiten Material aus ihren Computersystemen zu entfernen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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