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Montag, den 18. Okt. 2004

Beweislast für Kausalität im Urheberrecht

 
MP - München.   In Fall Polar Bear Production v. Timex , Az. 03-35188, ging das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirkes mit seiner Entscheidung vom 3. September 2004 auf die Grundsätze des Schadensrechts bei Urheberrechtsverletzungen nach dem Copyright Act 1976 ein.

Grundsätzlich kann der Geschädigte sowohl Ersatz für den entstandenen Schaden, wie auch die Abschöpfung des aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Gewinnes des Schädigers verlangen. Allerdings muss der Geschädigte, entsprechend den Regeln des allgemeinen Deliktsrechts, substantiiert und konkret aufzeigen, dass der abzuschöpfende Profit des Schädigers kausal auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Der Gewinn darf also keine entfernte und bloß spekulative Folge der Rechtsverletzung sein.

Kann der Geschädigte allerdings diesen Kausalzusammenhang, der mit der haftungsausfüllenden Kausalität im deutschen Deliktsrecht vergleichbar ist, beweisen, so obliegt dem Schädiger die Beweislast dafür, dass gegebenenfalls entstandene Kosten oder andere Faktoren, die zur Gewinngeneration beigetragen haben, den auf der Urheberrechtsverletzung beruhenden Gewinn mindern.



Drahtlos vor Spam geschützt

 
CK - Washington.   Wie berichtet, tritt heute das Can-Spam-Verbot des Versands gewerblicher elektronischer Postnachrichten" an drahtlose Telefone in Kraft. Die Verordnung setzt voraus, dass Mobilanbieter die entsprechenden Domains beim Amt hinterlegen und Spammer sich an diesem Katalog orientieren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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