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Donnerstag, den 21. Okt. 2004

Unsicherheit im Kartellrecht  

MC - Washington.   Der Oberste Bundesgerichtshof hob am 14. Juni 2004 in der Sache F. Hoffmann-LaRoche Ltd.et al. v. Empagran S.A.et al. das Urteil des US-Berufungsgerichts für den District of Columbia auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück. In der Sache hatte es darüber zu entscheiden, ob der Sherman Act ausnahmsweise auf ausländische Sachverhalte, wie hier im Vitaminkartell, anwendbar ist. Dies ist nach dem Foreign Trade Antitrust Improvement Act (15 U.S.C. § 6(a)) dann der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten sich direkt auf den US-amerikanischen Markt schädigend auswirkt und dieser Einfluss einen Anspruch des Klägers zur Folge hat. Der Supreme Court entfernte sich ein wenig von diesen Kriterien und entschied letztendlich, dass der Sherman Act jedenfalls dann nicht einschlägig sei, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer unabhängigen ausländischen Schädigung resultiere. Unabhängigkeit liege dann vor, wenn die inländischen Einflüsse (domestic effects) nicht zum Eintritt des ausländischen Schadens beigetragen haben. Bei verständiger Würdigung kann diese Aussage des Supreme Courts nur bedeuten, dass die domestic effects nicht sine-qua-non für die Entstehung des Schadens gewesen sein dürfen. Obwohl die sine-qua-non-Formel sehr weit gefasst ist, dürfte diese Konkretisierung nun hinreichende Rechtssicherheit für die Anwendbarkeit US-amerikanischen Antitrustrechts geschaffen haben.

Hay/Krätzschmar, Begrenzt der U.S. Supreme Court die extraterritoriale Anwendung US-amerikanischen Antitrustrechts?, RIW 2004, S. 667 ff., äußern sogar die Befürchtung, dass die Entscheidung des Supreme Courts gegebenenfalls noch nicht einmal einen Kausalzusammenhang fordere und damit de facto keinerlei Begrenzung enthalte. Insofern bleibt nur zu hoffen, dass das Untergericht keinen Weg findet, um die klare Vorgabe des US-Supreme Courts zu umgehen. Die Problematik wurde auch bei der Jahrestagung der DAJV in Berlin am 9. Oktober 2004 angesprochen, und ein Bericht sollte demnächst im DAJV-Newsletter erscheinen.


Donnerstag, den 21. Okt. 2004

Ausforschung auf Kosten Dritter  

CK - Washington.   Weise wie kürzlich der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entschied ein Amtsgericht in Berlin heute auf die Darlegung des Kollegen Vetter vom law blog, dass ISP-Schutzgesetze nicht mit Verlangen Dritter in Zivilverfahren auf Herausgabe von Kundendaten durchbrochen werden dürfen. In den USA wurden die die Herausgabe beantragenden Musikfirmen aufgefordert, selbst zu erforschen, wer ihre Rechte angeblich verletzt, während in Berlin die Herausgabepflicht auf Strafverfolgungen beschränkt wurde, was auf dasselbe hinauslaufen kann. Siehe auch Kreis, Rückschlag für die Musikindustrie, und Vetter, Novitel / Olbertz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.