Patent: Gutachten und Vermutung
CK - Washington. Bis zum 13. September 2004 stand Patentinhabern eine besondere Vermutung zur Seite: Sie konnten vermeintlichen Patentverletzern eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung oder Aufforderung zur Zahlung von Lizenzgebühren senden. Der Gegner konnte sich lediglich beugen oder ein Patentgutachten einholen, welches die behauptete Patentverletzung widerlegt. Verzichtete er auf das Gutachten, dessen Kosten etwa $10.000 bis $100.000 betragen, konnte der Patentinhaber den Verletzer nicht nur auf einfachen, sondern mehrfachen Schadensersatz verklagen. Der Verzicht auf das Gutachten wurde nämlich nach Präzedenzfallrecht als Vermutung der Böswilligkeit einer Verletzung erachtet, die den erhöhten Schadensersatz erlaubte.
Seit der Entscheidung vom September in Sachen Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH v. Dana Corporation et al., Az. 01-1357, -1376, 02-1221, -1256, gilt diese Vermutung als abgeschafft. Patentanwälte empfehlen jedoch weiterhin das entlastende Gutachten, vgl. Devinsky/Becker, Ding-Dong, the Inference is Dead, Legal Times, 25. Oktober 2004, S. 44, 45. Sie weisen auf den Nutzen der Ergebnisse einer patentanwaltlichen Prüfung hin, die dem Abgemahnten als Entscheidungshilfe für die weitere Strategie in Bezug auf die abmahnungsbefangene Technik dient.
Für dieses Argument spricht Einiges. Andererseits lebt zugunsten von Patentinhabern angesichts der Kosten dieser Gutachten der Erpressungsfaktor weiter, selbst wenn die Vermutung gestorben ist.
Seit der Entscheidung vom September in Sachen Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH v. Dana Corporation et al., Az. 01-1357, -1376, 02-1221, -1256, gilt diese Vermutung als abgeschafft. Patentanwälte empfehlen jedoch weiterhin das entlastende Gutachten, vgl. Devinsky/Becker, Ding-Dong, the Inference is Dead, Legal Times, 25. Oktober 2004, S. 44, 45. Sie weisen auf den Nutzen der Ergebnisse einer patentanwaltlichen Prüfung hin, die dem Abgemahnten als Entscheidungshilfe für die weitere Strategie in Bezug auf die abmahnungsbefangene Technik dient.
Für dieses Argument spricht Einiges. Andererseits lebt zugunsten von Patentinhabern angesichts der Kosten dieser Gutachten der Erpressungsfaktor weiter, selbst wenn die Vermutung gestorben ist.