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Freitag, den 29. Okt. 2004

Microsoft Zensur

 
CK - Washington.   Monopolist Microsoft behauptet anhand eines Tests, dass eins seiner Produkte besser abschneide als die von Konkurrenten. Die Konkurrenten dürfen das Ergebnis nicht durch die Veröffentlichung eines Gegentests anzweifeln, denn Microsofts Lizenzbedingungen verbieten die Offenlegung solcher Ergebnisse. IT-Verbraucherschützer Ed Foster erklärt die Zusammenhänge.



Unterschrift im Markenantrag

 
CK - Washington.   Anfangs musste man die Anweisungen drei Mal lesen, weil sie zu einfach schienen: /John Doe/ reicht als Unterschrift auf elektronisch eingereichten Markenanträgen und hat sich bewährt. Wer unter der elektronischen Signatur mehr versteht oder erwartet, sieht sich beim Markenamt getäuscht.

Weil es viele nicht glauben wollten, hatte das Markenamt einen Verordnungsentwurf zur öffentlichen Kommentierung vorgelegt, in dem eben dies bestätigt wird. Der Entwurf ist nun samt Kommentierungen und verabschiedeten Regelungen öffentlicht einsehbar. Der Nutzen der Kommentare wird aus dem Dokument offensichtlich. So hat eine Stellungnahme das Amt dazu bewegt, fehlerhafte Unterschriften des obigen Typs S-signature als nicht fristfatal zu betrachten, wenn erkennbar bleibt, wer wohl unterschrieben haben könnte.

Grundsätzlich ist bei Markenanträgen immer zu beachten, dass das Amt die $335-Antragsgebühr pro Klasse sehen will. Bei vielen anderen Dingen ist es flexibel. Die Beamten sind zwar nicht immer glücklich, wie sie von ihrem Arbeitgeber behandelt werden, aber sie lassen die Außenstehenden nicht darunter leiden, sondern bemühen sich ausnahmslos nach Kräften, gerade bei internen organisatorischen Fehlern entgegenkommend zu sein. Organisatorische Fehler sind bei der technischen Umrüstung in keinem Amt selten. In manchen wird die Verantwortung auf den Bürger abgewälzt; im Markenamt ist man menschlich.



Maryland, nicht Delaware

 
CK - Washington.   Hoffentlich gibt das keinen Nachbarschaftsstreit: Die Zeitschrift Corporate Counsel berichtet, dass sich wegen der höheren Rechtssicherheit börsennotierte Anlagegesellschaften von Delaware wegbewegen und nun bevorzugt in Maryland gegründet werden. Hauptgrund: Am Recht Delawares, das lange für diese Gesellschaften als mustergültig galt, wurde zuviel gefummelt. Die Beständigkeit des Rechts von Maryland verleiht ihm heute gerade bei der Abwehr unerwünschter Übernahmeversuche einen Vorsprung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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