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Samstag, den 30. Okt. 2004

Bundesgericht zuständig

 
CK - Washington.   Ob ein Bundesgericht als alternative erste Instanz angerufen werden kann, richtet sich bei Streitfällen, die nicht dem Bundesrecht unterfallen, nach der Diversity der Parteien, das heißt der Herkunft der Parteien aus verschiedenen Staaten, und nach dem Streitwert.

Im Fall Theis Research v. Brown & Bain, Az. 02.16839, entschied am 20. Oktober 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Hinblick auf eine Schiedsspruchsanfechtung von Parteien in Diversity, dass sich der Streitwert nicht am Schiedsspruch orientiert, sondern dem Wert des zugrundeliegende Streitfalles.



Strafschaden: Ersatz zu hoch

 
CK - Washington.   Seit BMW of North America, Inc. v. Gore, 517 U.S. 559(1996), Cooper Indus., Inc. v. Leatherman Tool Group, Inc., 532 U.S. 424 (2001), und State Farm Mut. Auto. Ins. Co. v. Campbell, 538 U.S. 408 (2003), sollte den Untergerichten klar sein, dass Strafschadensersatz gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung verstößt, wenn er das Neunfache des tatsächlichen Schadens überschreitet. Leider halten sich nicht alle Gerichte an diese Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten.

Deshalb ist es erfreulich, dass ein Gericht im Süden, in dem besonders horrende Strafschadensersatzansprüche durchgesetzt werden, sich von dieser Praxis distanziert. Im Fall Bert C. Atkinson and Stephanie S. Atkinson v. Orkin Exterminating Co., Inc., Az. 25883, wies das Oberste Gericht des Staates South Carolina am 25. Oktober 2004 eine Strafschadensersatzzumessung mit einem Multiplikator von 127 an das Untergericht zur erneuten Beurteilung im Rahmen der Präzedenzfallvorgaben zurück. In diesem Fall ging es um den Termitenbefall eines Anwesens, die Vertragsbeziehung zum Termitenvernichter und -versicherer sowie deliktische Haftungsansprüche für die unrechtmäßige Nichterfüllung der Termitenversicherungsdeckung.

Nur deliktische Ansprüche sind strafschadensersatzfähig. Die Verbindung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist nicht ungewöhnlich, und Zivilgeschworene verwischen gelegentlich im Rahmen der Punitive Damages-Prüfung die Grenzen. Zu Entwicklungen beim Strafschadensersatz mehr vom Verfasser demnächst im DAJV-Newsletter. Grundlegend zur Problematik des Strafschadensersatzes: Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, Max-Planck-Institut Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Band 67, Mohr Siebeck, Tübingen 1999.



Urteil als Urteil

 
CK - Washington.   Um die Wirkung eines Urteils zu entfalten, muss ein Urteil mit der Bezeichnung Urteil ausgestattet sein. Ein Schriftstück ohne diese Bezeichnung gilt nicht als Urteil, entschied ein Berufungsgericht im Staate Missouri am 26. Oktober 2004 im Fall Briggs v. Orf. Endlich einmal eine leicht nachvollziehbar Entscheidung!







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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