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Dienstag, den 02. Nov. 2004

Sammelklage erfordert Vergleichbarkeit  

CK - Washington.   Eine bedeutende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sammelklage ist die Vergleichbarkeit der behaupteten Tatsachen für eine Vielzahl möglicher Kläger. Diese hielt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens im Fall Eileen Quacchia v. DaimlerChrysler Corporation, Az. A102544, für nicht gegeben, als es die untergerichtliche Ablehnung der beantragten Anerkennung einer Klasse für vielfältige Automodelle und -serien sowie Baujahre betätigte.

Wichtig ist dabei die Aussage in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2004, dass für die Berufungsprüfung jeder relevante, tragfähige Entscheidungsgrund des Untergerichts ausreicht. Das Untergericht selbst besitzt einen weiten Ermessensspielraum zur Anerkennung einer Klasse, und wenn es keine fehlerhaften Kriterien anwendet oder Rechtsfehler begeht, wird seine Entscheidung bestätigt, vgl. Linder v. Thrifty Oil Company, 23 Cal.4th 429, 435 (2000).

Da das Untergericht in diesem Fall eine Vergleichbarkeit der Umstände nicht ermitteln konnte - ohne jedoch bereits in die in diesem Verfahrensstadium nicht erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung einzutreten -, verweigerte es nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht die Klassenzertifizierung.


Dienstag, den 02. Nov. 2004

In Schiedsspruch eines Staats vollstrecken  

CK - Washington.   Ob Parteien, die die Hürden des Immunitätsrechts gegen einen Staat übersprungen haben, ihre Versäumnisurteile in einen nach US-Recht für vollstreckbar erklärten ICC-Schiedsspruch zugunsten desselben Staats vollstrecken dürfen, erörterte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall The Ministry of Defense and Support for the Armed Forces of the Islamic Republic of Iran v. Cubic Defense Systems Inc. et al., Az. 99-56498, am 7. Oktober 2004 zugunsten eines Urteilsinhabers, dessen Ansprüche noch nicht nach dem Victims of Trafficking and Violence Protection Act of 2000, 114 Stat. 1464, teilbefriedigt waren. Engl. Bericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.