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Montag, den 08. Nov. 2004

Monopole erweitern  

CK - Washington.   Monopole stellen aus rechtlicher Sicht Ausnahmen dar. Werden sie gestattet, sind sie eng zu halten. Gegenwärtig sind sowohl in den USA als auch in Deutschland Anstrengungen zu beobachten, Gerichte zu einer Ausdehnung von Monopolrechten zu bewegen.

In Deutschland, dem Land der aufgeklärten, faktisch informierten Link-Entscheidungen, findet sich plötzlich eine Ausnahme, die eine indirekte Linkhaftung aus dem besonderen Schutzzweck des Urheberechtsmonopols herleitet. Der rechtliche Ansatz für die Monopolausweitung: Das ohnehin fragwürdige Konzept der Mitstörerhaftung.

In den USA soll mit dem umstrittenen contributory copyright infringement-Manöver der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Grokster-Verfahren zu einer Schutzerweiterung für die Monopolinhaber veranlasst werden. Am 4. November 2004 wurden amicus curiae-Schriftsätze genehmigt, die heute von Sympathisanten beider Parteien eingereicht werden.

Dem Landgericht München I gelang es in seiner Linkentscheidung vom 7. Oktober 2004, Az. 7 O 18165/03, einen Rettungsanker für Webseitenbetreiber zu werfen, indem es eine Entlastung durch den Versuch der Filterverwendung zur Prüfung von Drittlinks ermöglicht. Auch ansonsten hat das Gericht auf die Realitäten und Zwänge der technischen Entwicklung und des Internets weitgehend Rücksicht genommen.

Mit Blick auf Links, die Dritte auf Webseiten setzen, wie beispielsweise in Referrer-Listen, ist dieser Anker sicherlich für den technisch recht versierten Teil der Webschreiber greifbar. Weniger versierte Webteilnehmer - darunter wohl zahlreiche Blogger - sehen sich jedoch einer Haftung für Links ausgesetzt, die Dritte mit einfachsten Tools in Referrerlisten hineinmanipulieren, wenn sie ihre Linklisten nicht regelmäßig säubern. Auf Auswüchse weisen bereits KMU, Simon und die Dokumentation bei Kefk.net hin.

Hoffentlich erhält der Supreme Court heute nachmittag im Grokster-Fall amicus-curiae-Schriftsätze, die technisch und rechtlich so fundiert sind, dass er das Urheberrecht in seinen verfassungsgemäßen Grenzen bestätigt. Dazu reicht schon die Abweisung der Revision.


Montag, den 08. Nov. 2004

VoIP Nummern berücksichtigen  

CK - Washington.   Das Nachdenken über die Zuteilung von Telefonnummern für Voice over IP-Telefondienste sollte beginnen, erklärte der Vorsitzende des Nordamerikanischen Nummernrates, North American Numbering Council, auf der jüngsten Ratssitzung am 4. November 2004. Bisher wurde der Nummernbestand als bis ins Jahr 2012 ausreichend eingeschätzt, so dass die Zuteilung von Nummern für neue Dienste recht geizig beurteilt wurde. Nach ergänzenden Schätzungen reichen die Nummern jedoch bis 2035 aus, berichtet BNAs Daily Report for Executives, Nr. 214, 5. November 2004, S. A-1.

Der Rat berät das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC in Washington. Die PDF-Tagesordnung befindet sich auf der FCC-Webseite. Das Sitzungsprotokoll ist noch nicht veröffentlicht. Die freie Zuteilung von Nummern durch das von Rat und FCC kontrollierte Nummervergabesystem könnte SIP-Kunden den POTS-Kunden, also denen des traditionellen Systems, gleichstellen.

Im Gegensatz zum deutschen Sipgate, das für ein dem internationalen SIP-Standard entsprechendes VoIP-System regulär anwählbare Telefonnummern zuweisen kann - obwohl dies kürzlich durch das deutsche Bundesamt RegTP verkompliziert wurde, was seinerseits die Einführung der 032-Vorwahl auslöst, - verweist das amerikanische SIP-Pendant SIPphone.com auf Zugangsnummern, über die das Gespräch zum SIP-Benutzer erst durch einen weiteren Einwahlvorgang verbunden wird, wenn dieser keine sogenannte Virtual Number besitzt, die jedoch weniger flexibel erscheint als die deutsche Lösung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.