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Dienstag, den 09. Nov. 2004

Presseabteilung in Kanzlei

 
CK - Washington.   Anfang September entschied ein kalifornisches Gericht, dass die Drohung mit der Entblößung einer Person in der Presse einen Anwalt der Haftung für Erpressung aussetzen kann, wenn er die Presse als Druckmittel in außergerichtlichen Verhandlungen missbraucht. Das LegalReader Blog berichtet aus zweiter Hand über einen Fall, in dem die Pressemitteilung einer Kanzlei über eine Klage den Anwalt entlastender Einreden oder seiner Immunität gegen Beleidigungs- und Verleumdungshaftungsansprüche beraubt, siehe Entscheidung und Minderheitsvotum Bochetto et al. v. Gibson et al., Az. J-61-2004, 20. Oktober 2004, als PDF.

Kürzlich hatte ein deutsches Gericht wieder zu prüfen, ob eine amerikanische Klageschrift nach der Haager Zustellungsübereinkunft zustellbar ist, wenn die Klage aussichtslos erscheint und eher ein Mittel der Öffentlichkeitsarbeit als eine realistische Rechtsverfolgung darstellt. Die Trends der Entscheidungen in den USA zum Missbrauch des Rechtsweges und der Presse lassen manche Pressemitteilung riskant werden.



Fahrer gegen Rumsfeld und Bush

 
CK - Washington.   Ein in Guantanamo einsitzender Kriegsgefangener hat im Fall Salim Admed Hamdan v. Donald Rumsfeld, Az. 04-1519 (JR), heute gegen den US-Verteidigungsminister gewonnen. Richter James Robertson vom Bundesgericht erster Instanz im District of Columbia in Washington befand, dass vor einer Verhandlung vor dem Militärausschuss zu ermitteln ist, ob Hamdan nicht den Schutz der Genfer Übereinkunft vom 12. August 1949 genieße. Das Gericht erklärte, dass Hamdan nicht als Beschuldigter nach Kriegsrecht gemäß 10 USC §821 eingestuft worden sei und das vom Präsidenten bestimmte Verfahren zum Kriegsverfahrensrecht nach 10 USC §826 "in Widerspruch stehe oder mit ihm unvereinbar sei".







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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