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Mittwoch, den 10. Nov. 2004

Musiker brauchen P2P

 
CK - Washington.   Während Musiker um den freien Zugang zum Internet-Vertrieb ihrer Werke mittels der P2P-Technik kämpfen, wandten sich im Grokster/Streamcast-Fall am Montag Justizminister von 41 Einzelstaaten und zahlreiche andere Interessensvertreter mit Kommentaren an den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, darunter gewerbliche Sportvermarkter, Schauspielervertreter und Verbände.

Insbesondere Superstars sollen unter der P2P-Technik leiden, die der Masse der Künstler erst den Zugang zum potentiellen Kunden vermittelt und deshalb von Künstlergruppen wie der Future of Music, FMC, verteidigt wird. Als Urheberrechtsinhaber wollen diese Künstler nicht willkürlich der Vertriebswege beraubt werden, für die sich frei entscheiden.

Auch Streamcast wandte sich an das Gericht und beantragte, das Berufungsurteil aufrecht zu erhalten, denn das Recht zur Zulässigkeit der P2P-Technik sei "klar und bereits entschieden". So sehen das die Propagandamaschinen mancher Wirtschaftszweige allerdings nicht und drängen auf die Kriminalisierung der Technik.

Siehe auch Tim O'Reilly, Piracy is Progressive Taxation, and Other Thoughts on the Evolution of Online Distribution, Snyder/Snyder, Embrace file-sharing, or die.



Sprühputz: Domain und Marke

 
CK - Washington.   Das Baumaterial von Alvis Coating Inc. mit der Webseite SprayOnSiding.com taugt nichts, meinen die nichtgewerblichen Website-Besitzer von SpraySiding.com. Alvis wehrt sich mit dem Vorwurf der Markenverletzung der SprayOnSiding-Marke and verklagt nun die SpraySiding.com-Betreiber Alan und Linda Townsend. Dieser Fall beweist wieder einmal die alte These von der Gefährlichkeit der Vermischung von Marken- und Domainrecht und der Ausdehnung von IP-Monopolen in die Richtung unverwandter Rechtsbereiche. In vielen Fällen wehren sich die Betreiber kritischer Webseiten nicht. Daher ist dieser Rechtskreis nicht abschließend geklärt. Ein wichtiges Argument gegen die Klage lautet, dass eine Verwechslungsgefahr gerade dann ausgeschlossen ist, - vorausgesetzt die Kriterien des Markenrechts dürfen überhaupt greifen, - wenn Besucher einer Webseite sofort anhand der Kritik bemerken, dass sie nicht auf der Herstellerseite eingetroffen sind.

Siehe auch Herrmann, Employerlike Domain Name Triggers Termination.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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