• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 14. Nov. 2004

Monopol der Immaterialgüterrechte  

Overview
IP as Monopoly
Needs Limits
CK - Washington.   Dass geistige Eigentumsrechte Monopole darstellen, und damit Ausnahmen, die besonderer Rechtfertigung bedürfen, siehe Statute of Monopolies von 1624, wird in heutigen Debatten um die Nutzung dieser Monopolrechte selten bedacht. In der Regel wird um wirtschaftliche Positionen gestritten. Mehr noch als die Schöpfer geistigen Eigentums bestehen Vermarkter und ihre Verbände auf der Ausdehnung der Monopole durch neue Gesetze zulasten neuer Schöpfungen. Politiker scheinen willens, der wirtschaftlichen Bedeutung einer kleinen, doch lautstarken Gruppe von Monopolvertretern Rechnung zu tragen und dabei die rechtliche Grundlage für diese Monopole und die bremsenden Auswirkungen expandierender Monopole auf neue Entwicklungen unbeachtet zu lassen.

Eine gründliche Einführung in diese Problematik veröffentlichte am 11. November 2004 Prof. Lydia Pallas Loren unter dem Titel The Purpose of Copyright. Neben der geschichtlichen Grundlage des Urheberrechts im anglo-amerikanischen Recht, siehe auch Schosser, Die historische Entwicklung des Urheberrechts in den USA, betont sie in ihrer Analyse den durch Verfassung und Gesetz beabsichtigten Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Rechtenutzern durch das Fair Use-Recht.

Außerdem beschreibt Loren die Problematik der Zensur, die mit dem Urheberrecht verwandt ist, anhand von Satire-Fällen und der Beschneidung der Redefreiheit im Internet, die in Europa beispielsweise in der Verurteilung von Alvar Freude ihr jüngstes Gegenstück finden, vgl. Prof. Timothy Wu, Copyright's Communications Policy.


Sonntag, den 14. Nov. 2004

Strafschaden im Detail  

CK - Washington.   Unter welchen Gesichtspunkten Strafschadensersatz nach der neuen Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im einzelstaatlichen Verfahren zugemessen werden kann, hat das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Michael Anthony Stamathis v. Flying J, Incorporated; David L. Hansen, Az. 022297, am 10. November 2004 im einzelnen untersucht.

Dabei ging es auf die Angemessenheit der Betrages der Punitive Damages unter den Aspekten der Überraschung und Vergleichbarkeit mit Strafen und Bußgeldern ebenso ein wie auf die einzelstaatliche Begrenzung aufgrund einer behaupteten Emotionalisierung der Geschworenen.

Das Untergericht hatte den von den Geschworenen zugesprochenen Betrag bereits auf das nach einzelstaatlichem Recht, Va. Code Ann. §8.01-38.1 (1996), gesetzliche Maximum von $350.000 reduziert. Das Berufungsgericht hielt diesen Betrag nach einzelstaatlichen Vorgaben sowie dem Bundesverfassungsrecht für angemessen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.