• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 15. Nov. 2004

Das Anwaltsschreiben  

CK - Washington.   Der Wert des Schreibens wird oft unterschätzt. EMail ist formlos, und der Ton oft vergleichbar. Referendare werden nicht im Schreiben, sondern im Recherchieren ausgebildet, oder landen in Amerika im 3. Untergeschoss zur Sichtung von Aktenbergen und erstellen ohne ausbildende anwaltliche Korrektur Vermerke, auf die niemand, weder Ausbilder noch Auszubildende, stolz sein kann. Wenn solche Werke an Dritte, wie Mandanten, gelangen, ist die Wirkung nicht nur peinlich, sondern womöglich haftungsauslösend.

Die Bedeutung des anwaltlichen Schriftstücks und insbesondere des Anwaltsschreibens erörtert Raymond J. Dowd, Letter Writing 101 for Small Firms. Seine Darstellung ist wertvoll für deutsche Kollegen, die in die USA Anwaltsschreiben versenden. Sie sollte gleichermaßen eine unverzichtbare Vorbereitungslektüre für Referendare und Praktikanten mit einer US-Wahlstationsabsicht bedeuten - neben den einführenden Werken der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung.

Als Schreiben noch mit Tinte und Feder und später mit der mechanischen Schreibmachine oder dem Telex angefertigt wurden, erlaubte sich der verantwortungsbewusste Anwalt, der die Interessen der Mandantschaft nach besten Kräften vertreten wollte, keine Schnitzer und machte sich oder dem Schreibpersonal die Mühe, den Entwurf von Schreiben notfalls mehrfach auf sich zu nehmen. Heute ist die Erstellung technisch unvergleichbar leicht, doch darf der Inhalt deshalb nicht gleichermaßen leicht genommen werden. Im Gegenteil, Standesregeln, Haftungsvorschriften und Versicherungsbestimmungen sind erheblich verschärft, und Schlampigkeit hat ihren Preis.

In der amerikanischen Ausbildung gilt daher für den Referendar beispielsweise, dass er das Schreibenlehren und -üben nachgerade fordern muss, wenn es nicht zum Ausbildungsprogramm gehört.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.