Unverordnete StrahlenVO
CK - Washington. Die FCC ist nicht zum Erlass einer Strahlenverordnung verpflichtet, obwohl wissenschaftliche Studien heute eine Strahlengefahr besser belegen als früher, entschied das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Bundeshauptstadt am 7. Dezember 2004 in Sachen EMR Network v. Federal Communications Commission, Az. 03-1336. Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt hatte einen Antrag der um nicht-thermische Strahlen besorgten Gruppe EMR Network auf Überprüfung der Strahlenverordnungspolitik im Kommunikationsbereich abgelehnt. Das Gericht hatte zu ermitteln, ob eine Oberste Bundesbehörde gezwungen werden kann, ein abgeschlossenes Verordnungsgebungsverfahren wieder zu eröffnen, in diesem Fall das bereits gerichtlich bestätigte Mobiltelefonstrahlenverfahren, vgl. Cellular Phone Taskforce v. FCC, 205 F.3d 82 (2d. Cir. 2000 )
Das Gericht stellte auf den anwendbaren Prüfrahmen ab und bestätigte wie das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks dem Amt ein Recht zur Ermessensausübung. Auf den EMR-Antrag hatte das Amt ein Vorverfahren eingeleitet und mit der Erkenntnis abgeschlossen, dass kein zwingender Grund besteht, ein Verordnungsgebungsverfahren einzuleiten, siehe EMR Network Petition for Inquiry to Consider Amendment of Parts 1 and 2 Regarding Environmental Effects Radiofrequency Radiation, 18 FCC Rcd 16822, 16827, 12 (2003).
Das Gericht beschloss als anwendbaren Prüfstandard den allgemein für die Verordnungsgebung geltenden, nach dem eine Ablehnung nur rechtwidrig ist, wenn sie gegen 5 USC §706(2)(A) verstößt und arbitrary, capricious, an abuse of discretion, or otherwise not in accordance with law ist. Es lehnte den vom EMR Network angeregten strengeren Maßstab ab, der für nicht abgeschlossene Verordnungsgebungsverfahren gilt. Deshalb genieße ein Gericht nur ein begrenztes Nachprüfungsrecht, und eine Ablehnung könne nur in den seltensten und zwingendsten Umständen aufgehoben werden, vgl. WWHT, Inc. v. FCC, 656 F.2d 807, 818 (DC Cir. 1981).
Das Gericht stellte auf den anwendbaren Prüfrahmen ab und bestätigte wie das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks dem Amt ein Recht zur Ermessensausübung. Auf den EMR-Antrag hatte das Amt ein Vorverfahren eingeleitet und mit der Erkenntnis abgeschlossen, dass kein zwingender Grund besteht, ein Verordnungsgebungsverfahren einzuleiten, siehe EMR Network Petition for Inquiry to Consider Amendment of Parts 1 and 2 Regarding Environmental Effects Radiofrequency Radiation, 18 FCC Rcd 16822, 16827, 12 (2003).
Das Gericht beschloss als anwendbaren Prüfstandard den allgemein für die Verordnungsgebung geltenden, nach dem eine Ablehnung nur rechtwidrig ist, wenn sie gegen 5 USC §706(2)(A) verstößt und arbitrary, capricious, an abuse of discretion, or otherwise not in accordance with law ist. Es lehnte den vom EMR Network angeregten strengeren Maßstab ab, der für nicht abgeschlossene Verordnungsgebungsverfahren gilt. Deshalb genieße ein Gericht nur ein begrenztes Nachprüfungsrecht, und eine Ablehnung könne nur in den seltensten und zwingendsten Umständen aufgehoben werden, vgl. WWHT, Inc. v. FCC, 656 F.2d 807, 818 (DC Cir. 1981).