Fair Use im Markenrecht
CK - Washington. Das Markenrecht ist bekanntlich dreigeteilt: Bundesmarken, Einzelstaatsmarken und Common Law Marken. Zum ersten Bereich hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 8. Dezember 2004 klargestellt, wer die Beweislast für die Frage der Verwechslungsgefahr beim Fair Use trägt: Der Markeninhaber. Bisher war unklar, ob der potenzielle Verletzer einer Marke zum Negativbeweis verpflichtet ist, dass nämlich seine Verwendung keine rechtswidrige Verwechslung auslöst.
Richter Souter verfasste die Begründung des Gerichts. Auf Seite 3 bemerkt er im Syllabus, dass ein gewisses Risiko der Verwechslungsgefahr angesichts dieser Entscheidung hinzunehmen ist. Die Überbürdung eines Negativbeweises auf den angeblichen Verletzter sei nicht nur dogmatisch falsch, sondern auch prozessual ineffizient. Er zieht diesen Schluss aus der Analyse von 15 USC §1115(b)(4) des Bundesmarkengesetzes und des Schweigens des Gesetzgebers zur Verwechslungsgefahr als Merkmal der Fair Use-Einrede. Souter verweist zur Auslegung des Schweigens auf den Präzedenzfall Russello v. United States, 464 US 16, 23 (1983):
Die Entscheidung betrifft die Verwendung des Begriffes Micro Color im Fall KP Permanent Make-Up, Inc. v. Lasting Impression I, Inc., et al., Az. 03-409, 543 US __ (2004). Fair Use im Sinne des Markenrechts wird damit gestärkt. Dies gilt auch für das Wettbewerbsrecht, Restatement (Third) of Unfair Competition §21, auf das Gericht auf Seite 5 der Entscheidung hinweist.
[W]here Congress includes particular language in one section of a statute but omits it in another section of the same Act, it is generally presumed that Congress acts intentionally and purposely in the disparate inclusion or exclusion.