• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 31. Jan. 2005

Besteuerung des Honorars  

CK - Washington.   Eine böse Überraschung hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington für diejenigen Anwälte in der vergangenen Woche parat, die auf Erfolgshonorarbasis für Kläger auftreten. Entgegen der Auffassung der meisten Bundesberufungsgerichte bestimmte es, dass das Erfolgshonorar nicht nur beim Anwalt, sondern auch beim Mandanten als Einkommen zu besteuern ist.

Die von der Quota Litis abhängigen Rechtsanwälte argumentierten erfolglos, dass nur eine einfache Besteuerung anfallen dürfe, weil sie mit den Klägern eine Art Partnership unterhielten. Das Gericht meinte hingegen, dass das Mandatsverhältnis das klassische Auftragsverhältnis darstelle und der Anwalt lediglich der Vertreter seines Geschäftsherrn sei.

Die Entscheidung in Sachen Commissioner of Internal Revenue Service v. Banks et al., Az. 03-892, 03-907, vom 24. Januar 2005 wird derzeit von allen Seiten beleuchtet, und Tony Mauro, The Supreme Court's Taxing Decision, Legal Times, S. 10, Jan. 31, 2005, betont, dass das Gericht nur einen Teil des Quota-Litis-Geschäfts beurteilte.

Die Entscheidung betrifft die Bundeseinkommensteuer. Wie sie sich auf die Einkommensbesteuerung der Einzelstaaten auswirkt, wird man sehen. Die Staaten können den Begriff des Einkommens anders als der Bund definieren, obwohl sie viele Bemessungsgrundlagen vom Bund übernehmen. Möglicherweise werden aufgrund von Nachforderungen für die vergangenen drei Jahre einige Löcher in den Bundes- und den einzelstaatlichen Kassen gefüllt.


Montag, den 31. Jan. 2005

Abwerbung und Entwendung von Know How  

CK - Washington.   Schadensersatzansprüche wegen der Abwerbung einer Abteilung von Entwicklungspersonal von einem Wettbewerber und wegen der Übernahme von Know How blieben im Fall Storage Technology Corporation v. Cisco Systems, Inc., Az. 03-3673, auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Das abwerbende Unternehmen entwickelte nach der Abwerbung des Personals eine neue Produktlinie nach dem soeben verkündeten iSCSI-Standard für Storage Area Networks. Aufgrund dieses Erfolges wurde es von Cisco für $450 Mio. aufgekauft, die Storage Technology Corporation nun einklagte.

Den Ansprüchen aus verbotener Abwerbung im Sinne eines Corporate Raiding, aus Entwendung von Know How durch Verletzung von Trade Secrets und aus Anstiftung zum Vertragsbruch fehlte es neben anderen Merkmalen vor allem am nachgewiesenen ersetzbaren Schaden. Der Anspruch auf den Unternehmenskaufpreis musste fehlschlagen, weil er keinem bei der Klägerin eingetretenen Schaden entsprach, sondern allenfalls einer ungerechtfertigten Bereicherung glich, für die jedoch andere Merkmale fehlten.

Im Hinblick auf das behauptete Corporate Raiding stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 26. Januar 2005 fest, dass das anwendbare einzelstaatliche Recht von Minnesota keinen deliktischen Anspruch dieser Art kennt, sondern das Mobilitätsrecht der Arbeitnehmer höher wertet als den Schutz von Unternehmen gegen das Abwerben ganzer Abteilungen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.