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Freitag, den 18. Febr. 2005

Ampel: Rot, Blitz: Tot

 
CK - Washington.   Auf zehn Jahre war die Ermächtigung in Virginia ausgelegt, Blitzkameras mit Ampeln zu verbinden. Das Experiment soll verlängert werden - wenn der Beweis gelingt, dass die Blitzerei nützt, nicht schadet.

Wissenschaftler berichten nun von Ampeltoten aufgrund der Kameras. Die Legislative des Hauptstadt-Bezirks hat gerade vier neue Kameras genehmigt. Die Killerstatistik war nicht bekannt, als diese Entscheidung getroffen wurde. Heute wurde in Virginia das Gesetzgebungsverfahren erst einmal auf Eis gelegt, auch aus Datenschutzbesorgnis.



WIPO Marken problematisch

 
CK - Washington.   Dass WIPO- oder PMMA-Marken in ihrer Erstreckung auf die USA gelegentlich problematisch und oft teurer als eine direkte US-Markeneintragung sind, dabei auch Probleme in Bezug auf die lokale Vertretung und den Einsatz des US-Anwalts bei der Vertretung vor dem hiesigen aufwerfen, wurde hier bereits vor einiger Zeit angesprochen, vgl. Kochinke, Marke vermasselt.

Trademark Blog berichtet nun, dass manche Kanzleien ausländische Antragsteller vor dem möglichen Verlust ihrer Marken nach dem WIPO-Verfahren verwarnen, und zwar zu Unrecht, sodass die Warnschreiben nach Gebührenschinderei aussehen.

Zwar stimmt es, dass viele ausländische WIPO-Markenerstreckungen gerade in der klassengerechten Waren- oder Dienstleistungbeschreibung auf Ablehnung durch das US-Patent- und Markenamt führen. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Anträge aufgegeben werden müssen oder ein Verzicht auf wichtige Merkmale der Beschreibung notwendig wird, wenn nicht gerade ein Konflikt besteht. Vielmehr lassen sich auch diese Anträge durch entsprechende Nachformulierungen retten - genauso wie bei jeder originär nach rein amerikanischem Markenrecht eingereichte Marke.


Ohne den Sachbearbeitern im Markenamt etwas unterstellen zu wollen, ist schließlich zu bedenken, dass ihre Vergütung auch von ihrer Leistung abhängt. Deshalb sollte es nicht verwundern, dass sie eine Leistung erbringen, indem sie eine gewünschte Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung erst einmal hinterfragen und damit eine Office Action auslösen. Sie gehört heute zum Markenantrag wie der Donner zum Blitz. Man darf nicht den Kopf verlieren. Die Freunde auf der anderen Seite des Potomac kochen auch nur mit Wasser.



Sammelklagen vor Bundesgericht

 
CK - Washington.   Das Recht der Sammelklage wird mit dem Gesetzesentwurf S.5 geändert, der die Bezeichnung Class Action Fairness Act of 2005 tragen und heute vom Präsidenten unterzeichnet werden kann. 28 USC §1732 sieht beispielsweise vor, dass solche Klagen mit einzelstaatsübergreifendem Zusammenhang vor Bundesgerichte kommen, die als weniger xenophob als die einzelstaatlichen Gerichte gelten. Eine weitere Änderung betrifft die Honorare von Rechtsanwälten, die bisher oft schamlos horrende Beträge beanspruchten, während obsiegende Kläger mit Gutscheinen abgefertigt wurden.



Schon wieder so ein Feiertag

 
CK - Washington.   Feiertage, die nicht ernst genommen werden, gehen auf den Wecker. Montag gibt es wieder so einen. Kanzleien sollten teilbesetzt sein, weil es sich um einen der weniger bedeutsamen Bundesfeiertage handelt: President's Day. Ob Post ankommt, Banken arbeiten? Damit sollte man nicht rechnen. Solche Dinge sollten morgens in der Zeitung zu finden sein, mit unterschiedlichen Regeln für die Hauptstadt und die Staaten Maryland und Virginia nebenan.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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