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Freitag, den 04. März 2005

Schutz der Anonymität  

CK - Washington.   Das verfassungsgeschützte Recht der Anonymität und Angriffe auf dieses Grundrecht im Bereich seiner Ausübung im Internet werden von Lohmann an zwei Stellen erörtert: Sure, You're Anonymous on the Internet - Except to Your ISP, Legal Times, 28. Februar 2005, S. 14, und Anonymity auf den Seiten der Electronic Frontier Foundation.

Das seit der amerikanischen Revolution geschützte Recht wurde in seinem Verfassungsrang und als unentbehrliches Mittel zum Schutz der Demokratie vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 US 334 (1995), bestätigt. Lohmann unterstreicht auch seine Bedeutung bei der Aufdeckung von Straftaten und erörtert konkrete Abwägungskriterien der Gerichte bei Schritten zur Aufdeckung der Identität von Internet-Schreibern und -Akteuren in Sonderfällen.

Pflichtangaben auf Webseiten sind deshalb nach hiesigem Recht undenkbar. Zudem sind die Schäden aus Identitätsdiebstahl so im Bewusstsein der Politiker und Bevökerung verankert, dass vor der Offenlegung persönlicher Informationen immer häufiger und eindringlicher gewarnt wird, damit auch der Gutgläubigste nicht mehr im Laden, am Telefon oder im Internet Namen, Anschrift, private Kennziffern oder Kontonummern ohne guten Grund angibt.

Zudem geht man davon aus, dass Pflichtangaben genau zum Gegenteil führen würden: Nur der wirkliche Kriminelle profitiert von der Offenlegung durch Andere; ihm selbst ist die Verletzung solcher Bestimmungen ohnehin einerlei.


Freitag, den 04. März 2005

Kein Anschluss  

CK - Washington.   Die alten Telefongesellschaften genossen regionale Monopole, die erst 1996 aufgeweicht wurden, als der Bundesgesetzgeber sie verpflichtete, neuen Konkurrenten für ihre Kunden den Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.

Im Fall Covad Communications Company et al. v. Bell Atlantic Corporation et al., Az. 02-7057, entschied das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Hauptstadt am 1. März 2005, dass die Weigerung der Verbindungsherstellung von DSL-Anschlüssen nicht nur eine Verletzung des Telekom-Gesetzes von 1996, 47 USC §§151 ff., darstellt, sondern auch als Monopolisierung einen Kartellverstoß nach dem Sherman Act bedeutet.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hatte im Fall Verizon Communications Inc. v. Curtis V. Trinko, LLP, 540 US 398 (3004) bei einer vergleichbaren faktischen Konstellation keine Monopolisierung festgestellt. Jedoch ermittelte das Bundesberufungsgericht in diesem Fall nach 15 USC §2 Sherman Act Unterschiede, die den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin am Leben erhalten, insbesondere das rechtswidrige Ausschlagen des Verbindungsangebotes, welche der neue Wettbewerber der Monopolistin unterbreitet hatte. Der Fall kehrt deshalb an das Untergericht zur weiteren Verhandlung zurück.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.