Im Fall Covad Communications Company et al. v. Bell Atlantic Corporation et al., Az. 02-7057, entschied das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Hauptstadt am 1. März 2005, dass die Weigerung der Verbindungsherstellung von DSL-Anschlüssen nicht nur eine Verletzung des Telekom-Gesetzes von 1996, 47 USC §§151 ff., darstellt, sondern auch als Monopolisierung einen Kartellverstoß nach dem Sherman Act bedeutet.
Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hatte im Fall Verizon Communications Inc. v. Curtis V. Trinko, LLP, 540 US 398 (3004) bei einer vergleichbaren faktischen Konstellation keine Monopolisierung festgestellt. Jedoch ermittelte das Bundesberufungsgericht in diesem Fall nach 15 USC §2 Sherman Act Unterschiede, die den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin am Leben erhalten, insbesondere das rechtswidrige Ausschlagen des Verbindungsangebotes, welche der neue Wettbewerber der Monopolistin unterbreitet hatte. Der Fall kehrt deshalb an das Untergericht zur weiteren Verhandlung zurück.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.