×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 04. März 2005

Schutz der Anonymität

 
CK - Washington.   Das verfassungsgeschützte Recht der Anonymität und Angriffe auf dieses Grundrecht im Bereich seiner Ausübung im Internet werden von Lohmann an zwei Stellen erörtert: Sure, You're Anonymous on the Internet - Except to Your ISP, Legal Times, 28. Februar 2005, S. 14, und Anonymity auf den Seiten der Electronic Frontier Foundation.

Das seit der amerikanischen Revolution geschützte Recht wurde in seinem Verfassungsrang und als unentbehrliches Mittel zum Schutz der Demokratie vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 US 334 (1995), bestätigt. Lohmann unterstreicht auch seine Bedeutung bei der Aufdeckung von Straftaten und erörtert konkrete Abwägungskriterien der Gerichte bei Schritten zur Aufdeckung der Identität von Internet-Schreibern und -Akteuren in Sonderfällen.

Pflichtangaben auf Webseiten sind deshalb nach hiesigem Recht undenkbar. Zudem sind die Schäden aus Identitätsdiebstahl so im Bewusstsein der Politiker und Bevökerung verankert, dass vor der Offenlegung persönlicher Informationen immer häufiger und eindringlicher gewarnt wird, damit auch der Gutgläubigste nicht mehr im Laden, am Telefon oder im Internet Namen, Anschrift, private Kennziffern oder Kontonummern ohne guten Grund angibt.

Zudem geht man davon aus, dass Pflichtangaben genau zum Gegenteil führen würden: Nur der wirkliche Kriminelle profitiert von der Offenlegung durch Andere; ihm selbst ist die Verletzung solcher Bestimmungen ohnehin einerlei.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER