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Dienstag, den 15. März 2005

Bank haftet für Kundenvirus?  

CK - Washington.   Bei Findlaw erörtert Anita Ramsastry, Do Banks Have a Legal Duty to Notify Customers About Specific Computer Viruses?, ob Banken für Verluste ihrer Kunden einstehen müssen, die virus-verseuchte Kunden-PCs verursachen.

Anhand des scheinbar nicht erfundenen Falles Joe Lopez v. Bank of American prüft sie die Rechtslage und gelangt zum Ergebnis, dass die Bank wohl nicht haften dürfte, wenn ihre eigenen Rechnersysteme nicht infiziert waren, sondern lediglich die des Kunden, und zwar ohne Einwirkung der Bank. Der im Kunden-Rechner vom Secret Service festgestellte coreflood-Virus soll den Kontoverlust ausgelöst haben.


Dienstag, den 15. März 2005

Digitale Signatur wertlos  

CK - Washington.   Während die SHA-1 Hash-Funktion zum Schutz digitaler Signaturen und SSL-Internet-Geschäfte noch vermarktet wird, melden Sicherheitsexperten aus China, dass dieser essentielle Schutzmechanismus 2000 Mal schneller als bisher vorhergesagt geknackt werden kann. Weltweit wird diese Erkenntnis bestätigt, und selbst die US-Tageszeitungen nehmen sich des Problems an.

Die elektronische Signatur hat sich in den Vereinigten Staaten nicht durchgesetzt, sodass das System noch kein Vertrauen gewonnen hat, das jetzt zerstört werden könnte. Vielmehr gelten Systeme, die als Signatur die Eingabe eines einfachen Zeichens /Vorname Nachname/ erlauben, als hinreichend zuverlässig, obwohl sie beispielsweise beim Markenamt des Bundes jedermann erlauben, einen Antrag zu verändern, siehe auch Vorbericht Unterschrift im Markenantrag.


Dienstag, den 15. März 2005

Heutige Ehe diskriminiert  

CK - Washington.   Das Recht der Eheschließung auf bestimmte Paare zu beschränken, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung, stellte heute das erstinstanzliche Gericht in San Francisco mit seinem bei Findlaw veröffentlichten Urteil fest. Eine andere Auffassung vertrat am 20. Januar 2005 das Berufungsgericht in Indiana, siehe Ehe unter Frauen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.