• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 17. März 2005

Staatsvertrag mit Indianern  

MG - Washington.   Ein Vertrag zwischen einem Indianerstamm und der US-Regierung ist als Staatsvertrag zwischen zwei souveränen Völkern anzusehen, der nicht in jedem Fall einer Transformation in nationales Recht bedarf. Die staatlichen Stellen sind an ihn gebunden und können auch selbständig aus einer Verletzung des Vertrages haften. Dies stellte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Skokomish Indian Tribe et al. v. United States et al., Az. 01-35028, am 9. März 2005 über die Klage des Stammes der Skokomish-Indianer gegen die Vereinigten Staaten von Amerika fest.

Das Gericht erklärte in dem Berufungsverfahren weiter, dass eine Haftung der ebenfalls verklagten Stadt Tacoma aus dem Staatsvertrag nicht bestehe, da eine Haftung Dritter im Staatsvertrag nicht vorgesehen und die Stadt selbst nicht Vertragspartner gewesen sei.

Der Indianerstamm hatte geklagt, nachdem bei dem Bau eines Staudamms durch die Stadt Tacoma Teile seines Territoriums überflutet worden waren. Er stützte die Klage auf einen Staatsvertrag aus dem Jahre 1855, in dem ihm die Nutzungsrechte an dem Gebiet garantiert worden waren.

Begrifflich wird im amerikanischen Rechtssystem bei Verträgen zwischen Treaty und Contract unterschieden.


Donnerstag, den 17. März 2005






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.