Nichtiger Vertrag: Risiko für neue Vertragspartei
CK • Washington. Der Kickapoo-Indianerstamm schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Finanzierung und Verwaltung einer Spielhölle, der von der zuständigen Indianerverwaltung als nach dem Indian Gaming Regulatory Act nichtig bezeichnet wurde, 25 CFR §553.7.
Der Stamm schloss nun einen vergleichbaren Vertrag mit der Beklagten, den die Verwaltung genehmigte, 25 USC §2711(a)(1). Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in bestehende Vertragsbeziehungen geltend. Sie behauptet, bestimmte Vertragsklauseln hätten die Nichtigkeit überlebt und seien durch die Schritte der beklagten Wettbewerberin verletzt worden.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks entschied am 22. Juni 2005 in Sachen First American Kickapoo Operations, LLC v. Multimedia Games, Inc., Az. 03-6284, dass nach dem Recht des Staates Oklahoma bei einem nichtigen Vertrag keine deliktische Haftung wegen Eingriffs in geschützte Vertragsbeziehungen greifen kann.
Das Gericht hätte anders entschieden, wenn nur einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam gewesen wären oder das besondere Vertragsgenehmigungsrecht für Verträge mit Indianerstämmen nicht anwendbar gewesen wäre.
Der Fall mit seiner ausführlichen Begründung verdeutlicht das Risiko, das einer Vertragsanbahnung mit einer Partei folgt, die bereits eine Vertragsbeziehung mit einem Wettbewerber eingegangen war.
Der Fall mit seiner ausführlichen Begründung verdeutlicht das Risiko, das einer Vertragsanbahnung mit einer Partei folgt, die bereits eine Vertragsbeziehung mit einem Wettbewerber eingegangen war.