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Mittwoch, den 24. Aug. 2005

Stellungnahme: Absenden?

 
Entwurf:

Copyright Office
...

Implementating Regulations, Artists' Rights and Theft Prevention Act of 2005, Title I of the Family Entertainment and Copyright Act; Reply Comment

Dear Sir or Madam:

The undersigned would experience serious difficulties as a result of the proposal to limit prefiling to users of Internet Explorer.

Internet Explorer remains unavailable for many computers, including those in my practice of law which uses the Unix, Linux, OSX and GEOS operating systems and standards-compliant browsers.

Sincerely yours,

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Redskins-Marken rufschädigend?

 
MAG - Washington.   In einem Berufungsurteil vom 15. Juli, 2005 wies das Bundesberufungsgericht des District of Columbia den Rechtsstreit Pro-Football, Inc. v. Suzan S. Harjo, et al., Az 03-7162, zur erneuten Entscheidung an das Bundesgericht des District of Columbia zurück.

Im Jahre 1992 hatten sieben Ureinwohner die Löschung von sechs Marken des American-Football-Teams Washington Redskins beantragt. Sie beriefen sich auf mehrere Verletzungen des Lanham Acts, welcher das amerikanische Bundesmarkenrecht regelt. Unter anderem würden die eingetragenen Marken die nordamerikanischen Ureinwohner herabwürdigen.

Im Markenamt gab das Trademark Trial and Appeal Board dem Antrag im Jahre 1999 statt, worauf die Eigentümer des Footballteams Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht im District of Columbia einreichten. Der Klage wurde stattgegeben.

Daraufhin legten die Indianer Berufung ein. Diese hatte Erfolg. Das Bundesberufungsgericht verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Bundesgericht zurück.

In einer ausführlichen Darstellung legt Miriam Abou Afasch die Entscheidung, deren Hintergründe und die Begründung für die Entscheidung dar.



Zurechnung der Zuständigkeitsmerkmale

 
MAG - Washington.   Amerikanische Klagen gegen Unternehmen gehen oft auch gegen ihr Personal vor, beispielsweise das Management. Fraglich ist dabei, ob die zuständigkeitsbegründenden Handlungen eines beklagten Unternehmens auch den natürlichen Personen zurechenbar sind, um sie der Gerichtsbarkeit im Forumsstaat zu unterwerfen, in der weder das Unternehmen noch sie residieren.

Für die Anwendbarkeit der Gerichtsbarkeit über die Person, die personal Jurisdiction, muss mindestens eins von vier Merkmalen greifen: Die Person muss entweder in dem Forumsstaat anwesend sein, ihren Wohnsitz haben, oder sich der dortigen Gerichtsbarkeit unterworfen haben, so durch Vertrag. Jedenfalls muss sie einen minimum Contact, einen minimalen Kontakt, zu dem Staat besitzen; vgl. schon von Hülsen, Produkthaftpflicht USA 1982, Recht der Internationalen Wirtschaft 1983, 634.

Im Präzedenzfall International Shoe v. Washington, 326 U.S. 310 (1945), hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington die Voraussetzungen für die minimalen Kontakte präzisiert. Es entwickelte die sogenannten Principles of International Shoe: Eine Einbeziehung in die Klage nach den einzelstaatlichen Zuständigkeitsgesetzen, den Long Arm Statutes, ist verfassungsgemäß, wenn die Person einen stetigen Kontakt jedweder Form zu dem Staate pflegt. Ein sporadischer Kontakt reicht in der Regel nicht aus. Ein sporadischer Kontakt mit dem Forumsstaat reicht, wenn die Handlungen substantiell mit dem Klagegrund verknüpft sind, oder wenn dem Klagegrund sogar die Handlungen der Person zugrunde liegen.

Fraglich bleibt jedoch, ob dem Management ein minimum Contact des Unternehmens zurechenbar ist. Diese Frage wurde in den Präzedenzfällen Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 U.S. 462 (1985), und Calder v. Jones, 465 U.S. 783 (1984), mit "nein" beantwortet. Eine Zurechnung von Handlungen einer Gesellschaft auf dessen Management oder Personal ist nicht zulässig; ausschlaggebend sind allein die eigenen Handlungen der beklagten Person. Dies bestätigen auch die einzelstaatlichen Gerichte, beispielsweise das vierte kalifornische Berufungsgericht in Sachen The People v. Jeffrey A. Cole, Pearl Vision, Inc. et al., 113 Cal. App 4th 955 (2003).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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