• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 26. Aug. 2005

Domaindaten, Phishing, Spam  

.   Zur unsinnigen und gefährlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Daten in Impressum oder Domaindatenbanken:
Wenn man glaubt, die Offenlegung der Daten von Internet-Teilnehmern führe zu mehr Sicherheit, täuscht man sich selbst bei der Registrierung von Domain Namen. Die US-Regierung glaubt, der Zwang zur Offenlegung von Domain-Registrierungsdaten verhindere den Missbrauch.
...
Die WDRP Compliance, die Offenlegungspflicht für Domainregistrierungsdaten sind ebenso schwachsinnig wie die Impressumspflicht. Jeder kann sich die offengelegten Daten und die Identität des Offenlegungspflichtigen aneignen. Der so wunderbar geschützte Verbraucher wird in die Irre geführt, selbst Strafverfolger werden zur Zeitverschwendung gezwungen, und außer den Phishern sind wir alle die Dummen.

Details im Schwesterblatt Die Blogelei.


Freitag, den 26. Aug. 2005

Auf Produkthaftung anwendbares Recht  

VH - Washington.   In seiner Entscheidung vom 18. August 2005 im Fall Mai Thi Tran, Nader Nemai v. Toyota Motor Cooperation, Toyota Motor Sales U.S.A., Inc., Tokia Rika Co., Ltd., Az. 04-12520, verwies das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen, Jury, hinsichtlich der gesetzlichen Beurteilungsgrundlage der Produkthaftung bei Entwicklungsfehlern von Autosicherheitsgurten zur Neuverhandlung an das Ausgangsgericht zurück.

Die Klägerin warf den Beklagten einen Entwicklungsfehler bei Sicherheitsgurten vor, da sie aufgrund ihrer Funktionsuntüchtigkeit bei einem Autounfall eine Rückenmarkverletzung mit Querschnittslähmung erlitten hatte.

Zur Beurteilung des Vorliegens eines Entwicklungsfehlers und als Subsumtionsgrundlage erteilte das Untergericht eine fehlerhafte Anweisung an die Geschworenen, die mit dem Produkthaftungsrecht des Staates Florida nicht vereinbar war. Die Jury sollte ihre Beurteilung unter Vornahme einer objektiven Risiko-Nutzen-Abwägung vornehmen.

Nach dem Produkthaftungsrecht von Florida reicht es in weniger komplexen Fällen, in denen die Funktionsweise eines Produkts für Laien nachvollziehbar und die damit verbundene Erwartungshaltung der Verbraucher eindeutig ist, jedoch aus, die Beurteilung des Vorliegens eines Entwicklungsfehlers aufgrund der Abweichung von der allgemeinen Erwartung vorzunehmen. Die allgemeine Erwartungshaltung eines Verbrauchers stellt in diesen Fällen nach dem Produkthaftungsrecht von Florida eine selbstständige, ausreichende Bewertungsgrundlage dar.

Zur Bestätigung dieser Auslegung des Produkthaftungsrechts des Staates Florida verweist das Bundesberufungsgericht auf eine Entscheidung des einzelstaatlichen Berufungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall, Force v. Ford Motor Co. 879 So. 2d 103 (Fla.Dist.Ct.App. 2004). Die Jury, durch die fehlerhafte Anweisung auf die Beurteilungsgrundlage unter Verweis auf die Rechtslage nach dem Restatement (Third) of Torts, §2 Product Liability, irregeführt, konnte keine adäquate Subsumtion durchführen. Der Fall ist daher neu aufzuwickeln.

Für Hersteller unterstreicht dieses Urteil das Risiko, sich nur an einer landesweit anerkannten Rechtsquelle wie den Restatements zu orientieren. Neben dem Common Law und den Gesetzen, die teilweise auch Modellgesetze wie den Uniform Commercial Code mit einzelstaatlichen Unterschieden umsetzen, spielen die Restatements eine bedeutende Rolle, die angesichts der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht überbewertet werden darf. Mit Blick auf die Rechtssicherheit bietet der amerikanische Markt daher nicht die Homogenität, die sich in der Europäischen Union anbahnt und in vielen Wirtschaftsbereichen durchsetzt.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.