Vereinbarung der Schiedsklausel
VH - Washington. Zur Beurteilung der Wirksamkeit und
des Anwendungsumfangs vertraglicher Schiedsklauseln findet
sowohl einzelstaatliches Recht als auch die bundesrechtliche
Regelung des Federal Arbitration Act
Anwendung. Fragen, welche die Feststellung der wirksamen
Entstehung, der Widerruflichkeit und die Durchsetzbarkeit der
Schiedsvereinbarung betreffen, sind nach dem jeweiligen
einzelstaatlichen Recht zu beurteilen. Das materielle
Bundesrecht des Schiedsverfahrens findet daneben auf jede
Schiedsklausel Anwendung, die in seinen Anwendungsbereich
fällt. So wird dem bundesrechtlichen Interesse des
Vorrangs des Schiedsverfahrens Rechnung getragen, ohne in die
materiellen und prozessualen Regelungen des Einzelstaats
einzugreifen.
Diese Grundsätze folgen aus Entscheidungen des obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, beispielsweise: First Options of Chicago, Inc. v. Kaplan, 514 US 938 (1995); Moses H. Cone Memorial Hosp. v. Mercury Constr. Corp., 460 US 24 (1983); Perry v. Thomas, 482 US 483 (1987).
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks nahm auf sie in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 im Fall Karren Y. Hill v. PeopleSoft USA, Inc., Az. 04-2187, Bezug. Es hob aufgrund dessen die Entscheidung des Untergerichts auf und wies es an, erneut die Verweisung an das Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Untergericht hatte irriger Weise eine zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel für unwirksam erklärt, da nach seiner Ansicht die für die Wirksamkeit nach dem Recht von Maryland erforderliche vertragliche Gegenleistung, Consideration, nicht vorlag.
Diese Grundsätze folgen aus Entscheidungen des obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, beispielsweise: First Options of Chicago, Inc. v. Kaplan, 514 US 938 (1995); Moses H. Cone Memorial Hosp. v. Mercury Constr. Corp., 460 US 24 (1983); Perry v. Thomas, 482 US 483 (1987).
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks nahm auf sie in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 im Fall Karren Y. Hill v. PeopleSoft USA, Inc., Az. 04-2187, Bezug. Es hob aufgrund dessen die Entscheidung des Untergerichts auf und wies es an, erneut die Verweisung an das Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Untergericht hatte irriger Weise eine zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel für unwirksam erklärt, da nach seiner Ansicht die für die Wirksamkeit nach dem Recht von Maryland erforderliche vertragliche Gegenleistung, Consideration, nicht vorlag.