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Samstag, den 03. Sept. 2005

Subrogation und Bereicherung

 
.   Im Fall Jason Caldwell, Karen Caldwell v. TACC Corporation, Illinois Tool Works, Inc., Az. 04-2-0-/3404, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 2. September 2005 mehrere Fragen des Subrogationsrechts. Ein Versicherer hatte die Ansprüche Verletzter erfüllt und machte einen Subrogationsanspruch auf den Schadensersatz geltend, den die Verletzten von dritter Seite erstritten.

Das Subrogationsprinzip soll einen doppelten Schadensersatz vermeiden. Nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht von Arkansas setzt der Subrogationsanspruch voraus, dass dem Geschädigten der Schaden vollständig ersetzt wurde.

Hier hatten die Geschädigten einen Vergleich geschlossen, der nicht dem vollen Anspruchsbetrag entsprach und unter den Leistungen der Versicherer blieb, wenn die zukünftigen Versicherungsleistungen unberücksichtigt blieben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Untergericht wie folgt:

1) Zukünftige Versicherungsleistungen sind nicht zu berücksichtigen, solange sie nicht erbracht sind.

2) Ein Vergleich, der unter dem Gesamtschadensbetrag abgeschlossen wird, kann für Subrogationszwecke nicht als vollständiger Schadensersatz gelten.

3) Ein Verbot der rückwirkenden Anwendung eines Gesetzes liegt nicht vor, wenn ein Gesetz seit dem Schadenseintritt unverändert besteht, jedoch nach dem Schadensereignis vom Obersten Gerichtshof des zuständigen Staates anders ausgelegt wird. Die neue höchstrichterliche Deutung ist auch für einen Sachverhalt verbindlich, der eine Woche vor dem Urteil von den Beteiligten anders beurteilt wurde.



Klagen mit Arbeit verbunden

 
.   In Vorberichten konnte der Eindruck entstehen, manche Anwälte würden durch willkürliche Klagen ohne großen Aufwand leichtes Geld verdienen, indem sie beispielsweise Beklagte unter Pressedruck setzen und dadurch womöglich das Rechtssystem missbrauchen.

Dass die Klagerei nicht ganz so einfach ist, belegt Jonathan Wilson. Er berichtet von einem Anwalt, der eine Dame aus seinem Haushalt 68 Schnapsläden besuchen und dort jeweils Geld und Quittung aus dem Automaten ziehen ließ und erst dann mit Beleg und Textbaustein zur Klage gegen den Laden schritt.

Der Klage folgte unverzüglich ein Vergleichsangebot, auf das die Unternehmer eingingen, weil die Verteidigungskosten zu hoch gewesen wären, und weil vielleicht wirklich nicht der notwendige Hinweis auf die Abhebegebühr von 35 bis 99 Cents an der vorgeschriebenen Stelle aushing.

Schwerarbeit kann das für den Anwalt nicht gewesen sein - aber ein unternehmerisches Risiko übernahm er doch, denn ihm wurden schließlich bestimmte Klagen verboten und er musste sich sogar mit der Staatsanwaltschaft herumstreiten. Ob das Verbot Bestand behält, hängt vom Berufungsgericht ab, das noch nicht entschieden hat.

Ist die Integration von Kanzlei und Heim ein Zeichen von Mandantenmüdigkeit? Jedenfalls ist der Einsatz von Klägern aus dem eigenen Haushalt viel effizienter als die bei Sammelklagen übliche Suche nach dem führenden Kläger, zu dem man manchmal aufgeschlossene Ex-Partner der Kanzlei bemühen muss oder womöglich Dritte, die vom großen Kuchen - notfalls durch Bestechung - etwas abbekommen wollen.

Oder ist dies ein Zeichen der Unreife des amerikanischen Rechtssystems, das die hohe Kunst des Abmahnunwesens noch nicht erfunden hat?

Derartige Klagen bezeichnete ein Anwalt schriftsätzlich als Instrument of Terror - im allgemeinen reicht der Begriff vom Missbrauch des Rechtswesens.



Datenschutz im Konkurs

 
.   Die Akten eines Konkursverfahrens sind allgemein zugänglich, doch gelten für Geschäftsgeheimnisse und Beleidigungen Ausnahmen nach 11 USC §107(b).

Am 31. August 2005 konkretisierte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen In re Gitto Global Corp.; Garry Gitto, Charles Gitto v. Worcester Telegram & Gazette et al., Az. 05-1658, -1666, den Schutz für Beleidigungen. Findlaw fasst die Kriterien wie folgt zusammen:

1) Die Daten würden aus der Sicht der verständigen Person den Ruf des Schutzbeantragenden schädigen.
2) Die Daten enthalten tatsächliche oder wahrscheinliche Unwahrheiten oder wurden in das Verfahren für ungebührliche Zwecke eingebracht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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