Recht verwirrend
CK • Washington. Das US-Recht erscheint aus der Sicht des deutschen Rechts fremd und mit Rechtsunwägbarkeiten befrachtet: Strafschadensersatz, parallele Gerichtssysteme der Staaten und des Bundes, 55 Rechtssysteme für das allgemeine Vertragsrecht, Laien als Subsumierer, Rechtsfolgenzumessung durch Laien unter dem Vorbehalt richterliche Korrektur noch in derselben Instanz, Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ohne deutlichen Bezug von Parteien oder Sachverhalt zum Gerichtsstaat.
In einer alten, aber weiterhin nützlichen Darstellung unter dem Titel How Germany Views U.S. Tort Law: Duties, Damages, Dumb Luck, and the Differences in The Two Countries' Systems macht sich Anthony Sebok über die Kluft zwischen deutschen und amerikanischem Haftungsrecht, insbesondere bei der deliktischen Haftung, Gedanken und gelangt zur Erkenntnis, dass beide Rechtssysteme auf unterschiedlichen Wegen oft zum selben Ergebnis finden.
Deutsche Mandanten sollten erwägen, ihren amerikanischen Anwälten diese Darstellung zu zeigen. Zu oft verwenden beide Seiten dieselben Begriffe, ohne zu verstehen, was sie für die Gegenseite bedeuten. Sebok macht dem Amerikaner die Erwartungen, die Selbstverständlichkeiten aus deutscher Sicht erklärlich und verhindert damit teure Reibungsverluste. Gleichermaßen kann er dem deutschen Leser verständlich machen, wieso die deutsche Rechtsdenke dem Amerikaner fremd erscheint.